Steuerberater in Rostock

Kompetent. Nah. Unabhängig. Denn Steuerberatung ist Vertrauenssache.

Steuererklärungen

Ob im privaten oder im geschäftlichen Umfeld: Die Erstellung von Steuererklärungen gehört zu unserem Spezialgebiet. Unser Job ist es, Sie in allen Steuersachen kompetent zu beraten und Sie bei der Erfüllung aller Ihrer steuerlichen Pflichten umfassend zu unterstützen, die sich aus den Steuergesetzen oder aus handelsrechtlichen Vorschriften ergeben. Vertrauen Sie unserem Fachwissen - wir sind mit allen aktuellen Gesetzen, Richtlinien und Urteilen bestens vertraut!

Was wir für Sie tun können

Wir kümmern uns um die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen, die

  • das Einkommensteuergesetz
  • das Körperschaftsteuergesetz
  • das Gewerbesteuergesetz und das
  • Umsatzsteuergesetz

jährlich von Steuerpflichtigen fordern.

 

 

 

Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt werden auch

  • bei Erbschaft und
  • bei Schenkung notwendig.

Zu den Leistungen, die wir anbieten, gehören selbstverständlich auch

  • die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung
  • die Anpassung der Einkommenssteuervorauszahlung und
  • die Kapitalertragsteueranmeldung.

 

 

In der Regel übernehmen wir für unsere Kunden die komplette Kommunikation mit den Finanzbehörden. Falls notwendig, stellen wir Anträge zur Fristverlängerung. Natürlich prüfen wir auch die Steuerbescheide, die das Finanzamt Ihnen zukommen lässt. Bei fehlerhaften Bescheiden beantragen wir die schlichte Änderung des fehlerhaften Abschnitts, um den Steuerbescheid korrigieren zu lassen. Falls notwendig legen wir auch Einspruch gegen den Bescheid ein, damit das Finanzamt die gesamte Steuererklärung noch einmal bearbeitet. Als letztes Mittel können Rechtsmittel eingelegt werden, um die steuerlichen Interessen zu wahren.

Das Erstellen von Steuererklärungen ist eng verknüpft mit anderen Leistungen, die wir erbringen, wie etwa die Finanzbuchführung und das Erstellen des Jahresabschlusses für Unternehmen. Auch Freiberuflern und Selbständigen helfen wir zum Beispiel schon bei der Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung und der Gewinnermittlung.

Auch Arbeitnehmer sind verpflichtet, in bestimmten Fällen eine Einkommensteuererklärung abzugeben, etwa wenn Mieteinnahmen oder Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit zum Einkommen aus unselbstständiger Arbeit hinzukommen. Wir erklären Ihnen gern die Details, suchen gemeinsam mit Ihnen nach steuerlichen Abzugsmöglichkeiten und nutzen für Sie den gesetzlichen Gestaltungsspielraum bei Steuererklärungen bestmöglich aus. Und übrigens: Bei bestimmten Einkommensarten dürfen Sie die Steuerberaterkosten anteilig in Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Der LBV Unternehmensverbund

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