Nach den Arbeitnehmern erhalten nun auch Bezieher einer gesetzlichen Rente eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die Auszahlungen sind für Dezember 2022 geplant.
Rentenbezieher erhalten die Zahlung im Auftrag des Bundes über den Rentenservice der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Dagegen erhalten Rentenbezieher der berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine Energiepreispauschale.
Im Einzelfall können Rentenbezieher bereits im September 2022 als Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale erhalten haben, beispielsweise als Minijobber oder weil sie erst nach Ablauf des September 2022 aus einem aktiven Angestelltenverhältnis in die Rentenbezugsphase eingetreten sind. Auch diese Personengruppe hat zusätzlich einen Anspruch auf eine Energiepreispauschale als Rentner mit Auszahlung im Dezember. Es handelt sich insofern nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Darauf weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung hin.
Zu beachten ist, dass die Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist. Wie hoch die steuerliche Belastung ist oder ob es überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 ist immer dann erforderlich, wenn sämtliche Einkünfte zuzüglich der Energiepreispauschale(n) den Grundfreibetrag überschreiten.
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