Zukünftig nur noch mit Steuer-ID – Kindergeld

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Ab 2016 müssen sich Kindergeldbezieher durch Mitteilung ihrer Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) gegenüber der zuständigen Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit als Berechtigte ausweisen.

Auch die Steuer-ID des Kindes, für das Kindergeld gezahlt wird, ist anzugeben. Die neue Mitteilungspflicht besteht für alle kindergeldberechtigten Kinder, auch wenn für diese bereits in 2015 Kindergeld gewährt wurde. Für Eltern, die ihr Neugeborenes erstmals im Rahmen des Kindergeldantrages anmelden, muss die Steuer-ID mit eingereicht werden. Durch die neuen Formvorschriften sollen Missbrauch und doppelte Auszahlungen von Kindergeld vermieden werden.

Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern werden diverse Fragen zu der Neuregelung beantwortet: So soll es nicht beanstandet werden, wenn die Steuer-ID-Nummer erst im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht wird. Nach Information der Familienkassen liegen von zahlreichen Eltern und Kindern die Steuer-ID-Daten bereits vor. Zudem würden die Kassen bei Bedarf die Nummern selbst anfordern.

Seit 2008 wird jeder in Deutschland gemeldeten Person automatisch eine Steuer-ID zugeteilt. Sie gilt lebenslänglich und sogar über den Tod hinaus. Die Identitätsnummer wurde seit 2008 allen gemeldeten Personen automatisch zugesendet und findet sich unter anderem in Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Wenn noch keine Steuer-Identifikationsnummer vergeben wurde, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Wurde eine bereits erteilte Steuer-ID verlegt, gibt das Bundeszentralamt entsprechende Auskunft.

 

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