Bereits zwei Jahre nach der letzten Reform des Erneuerbaren- Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2014 ist das Gesetz erneut überarbeitet worden. Die im Juli 2016 durch den Bundestag beschlossene und zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Novellierung läutet einen grundsätzlichen Systemwechsel bei den erneuerbaren Energien ein: Die Vergütungshöhe für Strom aus Sonne, Wind oder Biomasse wird nicht mehr per Gesetz vorgegeben, sondern durch Ausschreibungsverfahren ermittelt.
Ziel des EEG ist es, die Energiewende in Deutschland weiter voranzutreiben. Aktuell stammt bereits circa ein Drittel des deutschen Stromverbrauchs aus regenerativen Quellen. Spätestens im Jahr 2050 soll dieser Anteil bei mindestens 80 Prozent liegen. Um dieses Ziel möglichst effizient zu erreichen, wird die Vergütung für diesen Strom ab 2017 durch Ausschreibungsverfahren ermittelt, wie es seit 2015 bereits für Freiflächenphotovoltaikanlagen gängige Praxis ist. Pro Jahr steht für jeden einzelnen erneuerbaren Energieträger eine bestimmte Erweiterungsmenge zur Verfügung. Für 2017 sieht das EEG im Biomassebereich einen Zubau von 150 Megawatt, für Solaranlagen 2.500 Megawatt und bei Windenergieanlagen an Land eine Zunahme der Leistung von 2.800 Megawatt vor. Um diesen Zubau können sich Investoren bewerben, und die günstigsten Anbieter erhalten den Zuschlag. Eine gesetzliche Festvergütung fällt damit für die meisten neu installierten Anlagen ab 2017 weg. Für Windenergieprojekte auf See wird es erst ab 2026 ein neues Ausbaumodell geben. Deshalb wird auf diesen Bereich im Folgenden nicht detaillierter eingegangen.
Ausschreibungspflicht nur für größere Anlagen
Für neue Solaranlagen und Windkraftanlagen an Land besteht erst ab einer Leistung von 750 Kilowatt eine Teilnahmepflicht am Ausschreibungsverfahren. Für Biomasseanlagen gilt die Ausschreibungspflicht ab einer installierten Leistung von 150 Kilowatt (zu den Regelungen für kleinere Anlagen siehe unten). Neben der Anlagengröße sind für die einzelnen Stromerzeugungsformen weitere Voraussetzungen zu beachten.
Zuständig für das Ausschreibungsverfahren ist die Bundesnetzagentur. Bei ihr sind zu bestimmten Terminen Gebote einzureichen, aus denen hervorgeht, wie viel Strom zu welchem Preis an einem fest vorgegebenen Standort erzeugt werden soll. Die Bundesnetzagentur prüft die Gebote und sortiert sie in Rangfolge der Preisangebote und der angebotenen Energiemenge. Derjenige, der den niedrigsten Preis angeboten hat, erhält als erster den Zuschlag für die komplette von ihm angebotene Menge. Nach gleichem Muster erhalten die weiteren Anbieter nach Höhe ihrer Gebote Zuschläge bis die ausgeschriebene Gesamtmenge erreicht worden ist. Damit nur ernst gemeinte Gebote abgegeben werden, sind die Ausschreibungsteilnehmer verpflichtet, Sicherheitsleistungen als Geldbetrag oder Bürgschaft bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
Nach erfolgreichem Zuschlag muss der Anbieter die neue Anlage innerhalb eines festgelegten Zeitraums ans Netz anschließen. Erfolgt dies nicht oder nicht rechtzeitig, wird eine Strafzahlung fällig, und die Sicherheit, die er gleistet hat, entsprechend eingezogen.
Die Vermarktung des erzeugten Stroms erfolgt über die Strombörse. Die Differenz zwischen Börsenpreis und individuellem Zuschlagspreis im Ausschreibungsverfahren wird in Form einer Marktprämie erstattet.
Feste Einspeisevergütung nur für kleinere Anlagen
Anlagen mit einer geringeren Leistung haben nach wie vor einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung für Strom, den sie ins Netz einspeisen.
Für die Neuinstallation von Solaranlagen unter 750 Kilowatt gelten in Abhängigkeit von der Größe gestaffelte Einspeisesätze zwischen 11,09 bis 12,70 Cent pro Kilowattstunde, die über eine Laufzeit von 20 Jahren fix sind. Für Anlagen, die erst während des Jahres 2017 gebaut werden, ist zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Degression niedrigere fixe Vergütungssätze erhalten. Die meisten Solaranlagen auf Einfamilienhäusern sowie gewerblichen oder landwirtschaftlichen Gebäuden dürften damit nicht vom Ausschreibungsverfahren betroffen sein, denn grob geschätzt sind für eine Leistung von 750 Kilowatt bereits ungefähr 7.500 Quadratmeter Dachfläche nötig.
Auch kleine Biomasseanlagen können bis zu einer Leistung von 150 Kilowatt eine Festvergütung von aktuell 13,32 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Für Anlagen zur Vergärung von Gülle bis zu einer Größe von 75 Kilowatt sieht das EEG 2017 erneut eine besondere Vergütung mit 23,14 Cent pro Kilowattstunde vor. Auch bei Biomasseanlagen unterliegt die Vergütung einer Degression. Zweimal im Jahr, im April und Oktober, werden die Vergütungssätze für neue Anlagen um jeweils 0,5 Prozent abgesenkt.
Für Windkraftanlagen bis 750 Kilowatt gibt es in den ersten fünf Jahren eine Anfangsvergütung von 8,38 Cent pro Kilowattstunde, die in den darauffolgenden Jahren auf 4,66 Cent pro Kilowattstunde absinkt. Auch für die Windkraft ist zunächst eine Degression der Vergütungssätze vorgesehen. Ab 2019 gibt es für neu in Betrieb genommene Anlagen eine indirekte Kopplung an das Ausschreibungsverfahren. Für diese wird ab 2019 die durchschnittliche Vergütung der jeweils höchsten angenommenen Gebote aller Ausschreibungen für Windkraftanlagen aus dem Vorjahr als Vergütungssatz maßgeblich. Zu beachten ist, dass für Anlagen über 100 Kilowatt auch weiterhin eine Pflicht zur Direktvermarktung des Stroms an der Strombörse besteht. Die Differenz zur festen Einspeisevergütung wird weiterhin als Marktprämie erstattet.
Übergangsregelungen
Vor dem Inkrafttreten des neuen EEG 2017 in Betrieb genommene Anlagen haben grundsätzlich Bestandsschutz. Sie müssen nicht an dem neuen Ausschreibungsverfahren teilnehmen und erhalten weiterhin die Vergütung nach dem für sie gültigen EEG. Für Windkraft- und Biomasseanlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung erhalten, aber noch nicht in Betrieb genommen wurden, gilt eine besondere Übergangsregelung: Erfolgt die Inbetriebnahme vor Januar 2019, können sie noch feste Vergütungssätze nach dem EEG in Anspruch nehmen.
Eigenverbrauch und Klarstellung für Energiespeicher
Das neue Ausschreibungsverfahren setzt voraus, dass der gesamte erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird. Eine Eigenversorgung ist somit nur möglich, wenn die Anlagen nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Das EEG 2017 sieht keine wesentlichen Änderungen bei der Eigennutzung von Strom vor. Auch weiterhin wird eine reduzierte EEG-Umlage gewährt, wenn der selbst erzeugte Strom in unmittelbarer Nähe verbraucht und nicht ins öffentliche Netz eingespeist wird. Ab 2017 steigt die dann zu zahlende EEG-Umlage jedoch von bisher 35 Prozent auf 40 Prozent an. Nur kleinere Anlagen bis zehn Kilowatt bleiben weiterhin von der EEGUmlage befreit.
Des Weiteren wird im EEG 2017 klargestellt, dass es beim Einsatz von Energiespeichern nicht zu einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage kommt. Wird der Strom vollständig ins öffentliche Netz eigenspeist oder lokal verbraucht, fällt die (reduzierte) EEG-Umlage nur einmal an.
Ausblick
Nachdem der Gesetzgeber bereits durch das EEG 2014 deutliche Einschränkungen bei Vergütungshöhen und Höchstbemessungsleistungen eingeführt hatte, sind die Regelungen des EEG 2017 in vielen Punkten besser als zunächst befürchtet. Durch die gesetzlich verankerte Anschlussvergütung wird eine Perspektive für bestehende Biogasanlagen aufgezeigt, und Ausnahmeregelungen für Bürgerwindparks stellen auch zukünftig die gewünschte Akteursvielfalt im Bereich der erneuerbaren Energien sicher. Jedoch sind bereits vor dem Inkrafttreten des neuen EEG 2017 die ersten gesetzlichen Korrekturen angekündigt worden. Festzuhalten bleibt, dass mit der Produktion erneuerbarer Energien auch in Zukunft Geld zu verdienen sein wird. Der Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern wird jedoch stärker und die rechtlichen Rahmenbedingungen werden zunehmend komplexer.
Solarenergie
Für den Bereich der Solarenergie wird der bereits mit dem EEG 2014 eingeschlagene Ausbaupfad grundsätzlich beibehalten. Insgesamt wird ein jährlicher Zubau von 2.500 Megawatt pro Jahr angestrebt. Für das allgemeine Ausbauverfahren stehen pro Jahr 600 Megawatt zur Verfügung, da davon ausgegangen wird, dass ein großer Teil der Solaranlagen aufgrund ihrer geringeren Größe weiterhin eine feste Vergütung erhalten wird.
Ausschreibungsverfahren
- Teilnahmeverpflichtung an der Ausschreibung für alle Solaranlagen über 750 kW Leistung.
- Ausschreibung jeweils zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober eines Jahres.
- Nachweispflicht für den Anbieter, dass er Eigentümer der Fläche ist oder mit Zustimmung des Eigentümers ein Angebot abgibt.
- Ausschreibung erfasst Freiflächenanlagen, Anlagen auf Gebäuden sowie auf sonstigen baulichen Anlagen wie zum Beispiel Mülldeponien. • Sicherheitsleistung von insgesamt 50 Euro pro Kilowatt installierter Leistung bei der Bundesnetzagentur, davon fünf Euro pro Kilowatt bei Abgabe des Gebots und 45 Euro pro Kilowatt nach Erteilung des Zuschlags.
- Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von 24 Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung des Zuschlags.
Das EEG 2017 sieht eine Länderöffnungsklausel vor, die es den Bundesländern erlaubt, auch Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten als Standorte für Freiflächenanlagen zu genehmigen. Die Definition der benachteiligten Gebiete richtet sich nach dem EU-Landwirtschaftsrecht.
Windenergie
Für Windkraft anlagen ist ein jährlicher Zubau von 2.800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 vorgesehen. Ab 2020 soll der jährliche Ausbau auf 2.900 Megawatt ansteigen. Auch Windkraft anlagen, die ausgediente Altanlagen ersetzen sollen, werden in der Zubaumenge erfasst.
Ausschreibungsverfahren
- Teilnahmeverpfl ichtung an der Ausschreibung für alle Windkraft anlagen über 750 Kilowatt.
- Ausschreibungen jeweils am 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres.
- Vorlage einer Genehmigung nach Bundesimmis sionsschutzgesetz (BImSchG) spätestens drei Wochen vor Gebotstermin beim Register der Bundes -netzagentur.
- Sicherheitsleistung in Höhe von 30 Euro pro Kilowatt installierter Leistung bei Bundesnetzagentur.
- Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von 24 Monaten nach öff entlicher Bekanntmachung des Zuschlags.
Gebote und Höchstwerte
Die Wirtschaft lichkeit von Windkraft projekten hängt entscheidend vom Standort ab. Da ein fl ächendeckender Ausbau der Windenergie politisch gewünscht ist, sollen Anlagen an windschwächeren Standorten eine höhere Vergütung erhalten als an windreichen Gunststandorten. Zu diesem Zweck ist ein Standort mit einer Windgeschwindigkeit von 6,45 Metern pro Sekunde auf einer Höhe von 100 Metern als 100-Prozent-Referenzstandort defi niert worden. Die Einstufung des geplanten Standortes ist durch Windgutachten nachzuweisen. Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens werden die Gebote mit einem so ermittelten standortabhängigen Korrekturfaktor umgerechnet.
Beispiel: A plant eine Windkraft anlage an der Westküste Schleswig-Holsteins. Der Standort ist mit einem Korrekturfaktor von 150 Prozent eingestuft . Gibt A ein Gebot für eine neue Windkraft anlage für vier Cent pro Kilowattstunde ab, ist dieser Wert bei der Ausschreibung durch den Korrekturfaktor 0,79 zu teilen, sodass sein Angebot einem Wert von 5,06 Cent pro Kilowattstunde für einen 100-Prozent-Referenzstandort entspricht.
Berücksichtigt werden in 2017 nur Angebote, die bezogen auf einen 100-Prozent-Standort höchsten sieben Cent pro Kilowattstunde fordern. Ab 2018 wird sich der jährliche Höchstwert an den erfolgreichen Geboten des jeweiligen Vorjahres orientieren. Zu beachten ist, dass nach Inbetriebnahme einer Windkraft anlage alle fünf Jahre eine Überprüfung des Standortertrags stattfi ndet. Weicht der Ertrag um mehr als zwei Prozentpunkte vom ursprünglichen Standortgutachten ab, wird rückwirkend – für alle fünf Jahre – die Stromvergütung neu berechnet – zu Gunsten oder auch zu Lasten des Anlagenbetreibers.
Netzausbaugebiete
Da insbesondere in Norddeutschland der Netzausbau bisher nicht mit der Stromerzeugung aus Windkraft mithalten kann, sieht das EEG 2017 für bestimmte Netzausbaugebiete Begrenzungen für die Neuinstallation von Windkraft anlagen vor. Die Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der installierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 in diesen Regionen in Betrieb gestellt worden sind. Ab Erreichen dieser Grenze werden Gebote für diese Regionen nicht mehr berücksichtigt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass weite Teile Norddeutschlands als solche besonderen Netzausbaugebiete eingestuft werden.
Besonderheiten für Bürgerwindparks
Für Bürgerwindparkprojekte sieht das EEG 2017 erleichterte Teilnahmebedingungen vor, damit diese keine zu hohen Kosten vorfi nanzieren müssen:
- Keine BImSchG-Genehmigung bei Gebotsabgabe notwendig, der Nachweis über Flächensicherung und ein zertifi ziertes Windgutachten reichen aus.
- Erstsicherheit von 15 Euro pro Kilowatt bei Gebotsabgabe, erst nach Zuschlag und nachgereichter BImSchG-Genehmigung werden weitere 15 Euro pro Kilowatt fällig.
- Es ist keine genaue Bindung eines Projektes an den Standort nötig, sondern lediglich an den Landkreis.
- Die Realisierungsfrist verlängert sich um maximal zwei Jahre.
- Bei Zuschlag gilt für die Vergütung der Wert des höchsten zum jeweiligen Ausschreibungszeitpunkt berücksichtigten Gebots und nicht der selbst gebotene Wert.
Um in den Genuss der Erleichterungen für Bürgerwindparkprojekte zu kommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Gesellschaft muss aus mindestens zehn natürlichen Personen bestehen und die Mehrheit der Stimmenrechte bei Personen liegen, die ihren Erstwohnsitz im Landkreis des Projekts haben.
- Kein Gesellschaft er darf mehr als zehn Prozent der Stimmrechte haben.
- Das Projekt ist auf maximal sechs Anlagen mit einer Gesamtleistung von 18 Megawatt begrenzt.
- Nachweis, dass weder die Gesellschaft noch eines ihrer Mitglieder in den letzten zwölf Monaten einen Zuschlag für eine Windenergieanlage erhalten hat.
Energie aus Biomasse
Für die Energieerzeugung im Bereich Biomasse ist ein jährliches Ausschreibungsvolumen von 150 Megawatt installierter Leistung bis 2019 vorgesehen. Danach soll das jährliche Ausschreibungsvolumen auf 200 Megawatt ansteigen. Eine Diff erenzierung zwischen Biomethan, Biogas oder fester Biomasse wird nicht vorgenommen. Als weitere Besonderheit sieht das EEG 2017 vor, dass für Bestands- und Neuanlagen ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird.
Ausschreibungsverfahren
- Teilnahmeverpfl ichtung an der Ausschreibung für alle Neuanlagen über 150 Kilowatt Leistung.
- Teilnahmemöglichkeit für Bestandsanlagen, sofern der bestehende EEG-Förderanspruch nur noch maxi mal acht Jahre besteht; keine Mindestgröße erforderlich; Nachweis der bedarfsgerechten und flexiblen Stromerzeugung durch ein Gutachten.
- Ein Ausschreibungstermin pro Jahr, erstmalig zum 1. September 2017.
- Vorlage der Genehmigung nach BImSchG oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder einer Baugenehmigung für eine Neuanlage spätestens drei Wochen vor dem Gebotstermin beim Register der Bundesnetzagentur.
- Bei Neuanlagen keine Inbetriebnahme vor Zuschlagserteilung.
- Anteil von Mais und Getreide wird stufenweise von 50 Prozent in 2017 auf 44 Prozent ab 2021 reduziert.
- Sicherheitsleistung von 60 Euro pro Kilowatt installierter Leistung bei der Bundesnetzagentur.
- Inbetriebnahme der Anlage innerhalb von 24 Monaten nach öff entlicher Bekanntgabe des Zuschlags.
Höchstwerte und Bemessungsleistungen
Die Vergütung von Strom aus neu errichteten Biomasseanlagen ist im Jahr 2017 auf einen Höchstwert von 14,88 Cent pro Kilowattstunde begrenzt. Altanlagen können bei einer freiwilligen Beteiligung am Ausschreibungsverfahren maximal 16,9 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Diese Werte unterliegen ab 2018 einer weiteren jährlichen Degression. Gedeckelt wird die Vergütung für Altanlagen zusätzlich durch die durchschnittliche tatsächliche Vergütung der letzten drei Jahre vor dem Gebotstermin, denn die neue Vergütung soll nicht über das bisherige Vergütungsniveau der Anlage hinausgehen. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei Biomasseanlagen ein Anspruch auf Förderung nur für 50 Prozent der bezuschlagten Gesamtleistung besteht. Beim Einsatz von fester Biomasse beträgt diese Bemessungsleistung 80 Prozent. Durch divese Begrenzung soll erreicht werden, dass die Anlagen auf eine bedarfsorientierte Fahrweise ausgelegt sind. Für Altanlagen mit einer Leistung von 500 Kilowatt bedeutet dies, dass sich die vergütungsfähige Jahresleistung ohne technische Veränderungen auf 250 Kilowatt halbieren würde.