Wenn die bei der Stromerzeugung in einem Blockheizkraftwerk entstehende Wärme für außerunternehmerische Zwecke unentgeltlich genutzt wird, löst dieses eine Umsatzbesteuerung aus. Strittig war seit vielen Jahren, ob der in diesem Zusammenhang vom Netzbetreiber ausgezahlte Kraft-Wärme-Kopplungsbonus (KWK-Bonus) eine Vergütung der Wärme darstellen kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil aus Mai 2017 entschieden, dass der sogenannte KWK-Bonus sowohl nach dem EEG 2004 als auch nach dem EEG 2009 einen Teil des Entgelts für die Lieferung von Strom an den Stromnetzbetreiber darstellt. Er ist insbesondere kein Entgelt des Stromnetzbetreibers für die kostenlose Lieferung von Wärme des Stromerzeugers an Dritte.
Im Urteilsfall betrieb die Klägerin eine Biogasanlage. Das erzeugte Biogas wurde im Streitjahr zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion in einem angeschlossenen Blockheizkraftwerk genutzt. Der so produzierte Strom wurde überwiegend in das öffentliche Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber entsprechend vergütet. Den überwiegenden Teil der Wärme überließ die Klägerin im Streitjahr ohne Berechnung zwei fremden Unternehmen. Die Klägerin erhielt für den erzeugten Strom von ihrem Stromnetzbetreiber neben der sogenannten Mindestvergütung nach dem EEG einen Erhöhungsbetrag – den sogenannten KWK-Bonus.
In seiner Entscheidung führte der BFH zunächst aus, dass die unentgeltliche Abgabe der Wärme an die zwei fremden Unternehmen der Umsatzbesteuerung unterliegt. Dass im vorliegenden Fall die Wärme kostenlos überlassen wurde, ergab sich aus den schriftlich vereinbarten Wärmelieferverträgen. Der in diesem Zusammenhang vom Netzbetreiber entrichtete KWK-Bonus vergütet nach Auffassung des BFH den Strom und eben nicht die Wärmelieferungen an die zwei Unternehmen. Zur Begründung führt der BFH aus, dass nach dem Gesetzeswortlaut im EEG der KWK-Bonus ein zusätzliches Entgelt für den gelieferten Strom darstellt. Auch die Gesetzesbegründungen zum EEG enthalten keine anderen Aussagen.
Nicht nachvollziehbar ist, wie der BFH feststellen konnte, dass für die Zahlung des KWK-Bonus und dessen Höhe unerheblich war, in welchem Umfang die beiden Unternehmen jeweils Wärme von der Klägerin erhalten haben. Gleichwohl bestätigte der BFH mit dieser Rechtsprechung die Meinung der Finanzverwaltung.
Schlussendlich konnte der BFH allerdings nicht durchentscheiden, da nun im zweiten Rechtsgang vor dem Finanzgericht Niedersachsen geklärt werden muss, wie die Bemessungsgrundlage für die kostenlose Lieferung der Wärme für umsatzsteuerliche Zwecke zu berechnen ist. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung zu dieser Streitfrage weiter berichten.
Unser Rat:
In vielen Fällen hat die Finanzverwaltung die kostenlose Abgabe von Wärme durch Biogasanlagenbetreiber in Betriebsprüfungen aufgegriffen. Die Finanzverwaltung verlangt den Ansatz eines durchschnittlichen Fernwärmepreises, der jährlich vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermittelt wird. Dieser Wert in Höhe von circa sieben Cent/kWh liegt aber weit über dem tatsächlich am Markt erzielbaren Preis für Wärme aus Biogasanlagen. Dementsprechend sollten Streitfälle, in denen eine Einigung mit der Finanzverwaltung auf einen wirtschaftlich nachvollziehbaren und vernünftigen Wertansatz nicht möglich erscheint, weiterhin offengehalten werden.