Angesichts der stark gestiegenen Flüchtlingszahlen stellt deren Unterbringung eine zunehmende Herausforderung dar. Städte und Gemeinden wenden sich vermehrt an Privatpersonen und Unternehmen, um die Beherbergung von Flüchtlingen sicherzustellen. Allerdings lauern dabei auch Steuerfallen.
Die bloße Vermietung von Räumlichkeiten an die öffentliche Hand zur Unterbringung der Flüchtlinge wirft steuerlich keine besonderen Probleme auf, allerdings ist das in der Praxis eher die Ausnahme. Häufig werden auch vertragliche Vereinbarungen zur Verpflegung der Flüchtlinge, ihrer sozialen Betreuung oder auch zur Bewachung des Objektes als weitere Dienstleistungen vereinbart. Die vertragliche Ausgestaltung ist insbesondere für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Bedeutung. Werden die Wohnräume länger als sechs Monate vermietet, ist die Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Eine Option zur Steuerpflicht ist ausgeschlossen, da die öffentliche Hand in diesen Fällen hoheitlich tätig wird. Bei einer Anmietung von bis zu sechs Monaten liegt hingegen eine steuerbare Beherbergungsleistung vor, für die sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Auf die Bezeichnung im Vertrag kommt es nicht an, maßgeblich ist die vereinbarte Vermietungsdauer.
Werden zusätzlich weitere Dienstleistungen angeboten, muss geprüft werden, ob es sich um Nebenleistungen zur Vermietung oder um gesondert zu besteuernde Leistungen handelt. Stellen Sie beispielsweise zusätzlich Möbel zur Verfügung, ist dies Bestandteil der Vermietung. Kümmern Sie sich hingegen auch um die Verpflegung der Flüchtlinge, ist diese Leistung gesondert mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern. Organisieren Sie darüber hinaus auch die soziale Betreuung und/ oder die Bewachung des Objektes, tritt die eigentliche Raumvermietung in den Hintergrund. Es liegt in diesen Fällen ein Vertrag der besonderen Art vor, der insgesamt der Regelbesteuerung mit 19 Prozent Umsatzsteuer unterliegt. Werden hingegen sogenannte Belegungsvereinbarungen mit der Stadt oder Gemeinde abgeschlossen, liegt umsatzsteuerlich so lange noch kein steuerbarer Leistungsaustausch vor, bis die tatsächliche Aufnahme von Flüchtlingen erfolgt.
Auch ertragsteuerlich gibt es einiges zu berücksichtigen: Bei größeren Mietobjekten schließt eine Privatperson in der Regel nicht direkt einen Vertrag mit der öffentlichen Hand ab, sondern es wird meist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zwischengeschaltet. Diese mietet die im Privatvermögen des Gesellschafters befindliche Immobilie an und vermietet sie an die Gemeinde weiter. In solchen Fällen kann schnell eine sogenannte Betriebsaufspaltung entstehen. Dadurch kann die Immobilie ungeplant zum Betriebsvermögen werden und für die Vermietung zusätzlich Gewerbesteuer entstehen.