Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf eine Forderung gegenüber ihren Gesellschaft ern ist immer Obacht geboten, denn nicht selten legt das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnausschüttung aus. In einem Urteilsfall des Finanzgerichts München (FG) aus März 2017 kamen die Richter zu dem Schluss, dass ein Gesellschaft er auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein kann.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaft en liegt immer dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaft ern außerhalb der vereinbarten Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet, der durch das Gesellschaft sverhältnis veranlasst ist. Steuerlich sind verdeckte Gewinnausschüttungen doppelt ärgerlich, denn zum einen erhöhen sie den zu versteuernden Gewinn der Kapitalgesellschaft und zum anderen hat der bevorteilte Gesellschaft er die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt zum Beispiel vor, wenn eine Kapitalgesellschaft auf eine Darlehensforderung gegenüber einem Gesellschaft er verzichtet. Ein gewissenhaft er Geschäft sführer würde nicht auf eine werthaltige Forderung verzichten, weshalb der Grund für dieses Verhalten in der Gesellschaft erstellung gesehen wird.
Im Urteilsfall gewährte eine GmbH ihren Gesellschaft ern mehrere Darlehen. Ein Gesellschaft er veräußerte seine Beteiligung an der Gesellschaft , das Darlehen blieb jedoch zunächst bestehen. Zwei Jahre nach dem Verkauf verzichtete die GmbH auf das Darlehen und die aufgelaufenen Zinsen gegenüber ihrem ehemaligen Gesellschaft er. Die Richter stuft en diesen Vorgang als verdeckte Gewinnausschüttung ein, obwohl zum Zeitpunkt des Verzichts keine Gesellschaft erstellung mehr vorlag. Sie begründeten dies damit, dass für die Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Verdeckte Gewinnausschüttungen können somit auch bei ehemaligen Gesellschaft ern auft reten, wenn der Verzicht einem Fremdvergleich nicht standhält.