Bei unentgeltlicher Übertragung von betrieblichen Einheiten gewährt der Gesetzgeber spezielle Steuervergünstigungen. Unter anderem brauchen die stillen Reserven nicht aufgedeckt zu werden, das heißt, der Übernehmer kann die Buchwerte des Vorgängers fortführen. Des Weiteren können lebenslange Versorgungsleistungen in Form eines Altenteils oder Ähnlichem, die der Betriebsübergeber vom Betriebsübernehmer erhält, als Sonderausgaben abgezogen werden und sind somit beim Abgebenden als sonstige Einkünfte zu versteuern. Zu den betrieblichen Einheiten, die im Übertragungsfall begünstigt sind, gehört auch ein mindestens 50-prozentiger Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ein Sonderausgabenabzug kann bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen nur gewährt werden, wenn der Übergeber als Geschäftsführer der GmbH tätig war, und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung fortsetzt. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2017 in einem Urteilsfall entschieden, in dem ein Vater seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen GmbH-Geschäftsanteil unentgeltlich übertragen hatte. Der Sohn wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Nach dem Übergabevertrag blieb allerdings auch der Vater weiterhin Mitgeschäftsführer neben seinem Sohn. Seine Abberufung ohne eigene Zustimmung hätte den Vater zum Widerruf der Anteilsübertragung gegenüber dem Sohn berechtigt.
Der Sohn hatte danach die vertraglich an den Vater zu leistende Versorgungsrente in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als abzugsfähige Versorgungsleistungen mit der Begründung ab, dass der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt hatte. Dies sei nach Ansicht des Finanzamtes Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der BFH bestätigte mit seinem oben genannten Urteil die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Die Richter stellten fest, dass die Voraussetzungen für einen Sonderabzug nur dann gegeben sind, wenn der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Nur wenn der Vermögensübergeber nach der Übertragung der GmbH-Anteile nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, gibt er wie ein Einzelunternehmer oder ein Mitunternehmer an einer Personengesellschaft die aktive betriebliche Tätigkeit auf.