Ein Studium der Kinder kann je nach Studiengang und Dauer eine teure Angelegenheit werden. Da scheint es günstig, wenn sich der Fiskus an den Ausbildungskosten der Kinder beteiligen lässt. Jedoch setzen die Finanzämter regelmäßig den Rotstift an, wenn Unternehmer die Studienkosten ihrer Kinder als Betriebsausgaben geltend machen wollen, selbst wenn sie als Unternehmensnachfolger vorgesehen sind.
Wer ein eigenes Unternehmen hat, versucht die Sprösslinge nicht selten im Familienbetrieb anzustellen. Die Kinder verpflichten sich, während des Studiums geringfügig und später vollständig für den Familienbetrieb zu arbeiten. Dafür zahlen die Eltern alle mit dem Studium zusammenhängen Kosten und versuchen, diese als Betriebsausgaben abzuziehen. Das Finanzgericht Münster bestätigte durch ein Urteil aus Januar 2016, dass Aufwendungen für das Studium des Nachwuchses nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Als Begründung fügten die Richter des Finanzgerichtes an, dass Ausbildungskosten für die eigenen Kinder grundsätzlich zu Aufwendungen der privaten Lebensführung gehören. Betriebsausgaben würden nur vorliegen, wenn die Ausbildungskosten nachweislich ausschließlich aus betrieblichen Gründen übernommen werden. Jedoch selbst wenn durch die Ausbildung die Unternehmensnachfolge vorbereitet werden soll, ist die Übernahme der Kosten primär privat veranlasst. Außerdem sind die Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, die Kosten für eine angemessene berufliche Vorbildung ihrer Kinder zu übernehmen. Die Richter sprachen sich im Urteilsfall gegen eine Aufteilung in privat und betrieblich veranlassten Teil aus, da es an einem geeigneten und eindeutigen Aufteilungsmaßstab fehlen würde.
Unser Rat:
Eltern können für ein volljähriges Kind in Ausbildung pauschal 924 Euro als Sonderausgaben abziehen. Vorausgesetzt ist, dass das Kind nicht mehr zu Hause wohnt. Ansonsten kann der Sprössling selbst die Kosten für die Ausbildung geltend machen. Bis zum Abschluss einer Erstausbildung können so 6.000 Euro als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Da die Kinder häufig keine eigenen Einkünfte haben, läuft diese Möglichkeit jedoch oftmals in Leere. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung können weitere Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung des Kindes berücksichtigt werden. Anders als Sonderausgaben können diese Aufwendungen auch in zukünftige Jahre vorgetragen werden, wenn die Einkünfte während der Zweitausbildung nicht hoch genug sind, um einen vollen Abzug zu ermöglichen.