Betreibern von Photovoltaikanlagen, die nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet sind, droht der rückwirkende Verlust der ausgezahlten Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber. Davon können alle Anlagen betroffen sein, die ab 2012 installiert wurden.
In Ausgabe 4/2015 hatte Land & Wirtschaft über ein Verfahren beim Oberlandesgericht (OLG) Schleswig berichtet. Das OLG hat mit Urteil aus Juni 2016 entschieden, dass der Netzbetreiber von dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung von gezahlter Einspeisevergütung verlangen kann, wenn der Betreiber die betreffende Anlage nicht mit Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur gemeldet hat. Das Rückzahlungsverlangen ist nach Einschätzung des OLG auch dann nicht treuwidrig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber seinerseits noch keine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend gemacht haben sollte, denn dem Übertragungsnetzbetreiber kommt der Rückfluss des Geldes an den Netzbetreiber automatisch bei der nächsten Abrechnung zugute. Darüber hinaus kommt nach Auffassung des OLG das Zurückverlangen der Förderbeträge dem allgemeinen Interesse zugute, weil es letztlich zu einer geringeren Berechnung der EEG-Umlage führt.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da bundesweit zahlreiche weitere Verfahren um Rückforderungsansprüche wegen unterbliebener Anmeldung der Photovoltaikanlage drohen. Land & Wirtschaft wird über den Fortgang des Verfahrens in der nächsten Rechtsinstanz weiter berichten.