Seit Ende März gilt ein neues Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Es soll die Rechte von Verbrauchern gegenüber Kreditinstituten deutlich stärken. Darlehensgeber sind nun zu umfangreicheren Prüfungen der Kreditwürdigkeit angehalten und werden in die Beratungspflicht genommen, wenn Verbraucher regelmäßig ihr Konto weit überziehen.
Prüfung der Kreditwürdigkeit
Auch bisher mussten Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern vor dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen überprüfen. Diese Pflicht wurde durch das Gesetz erweitert, um das Ausfallrisiko der Kreditinstitute zu mindern und die Verbraucher vor finanzieller Überforderung zu schützen. Nun muss sich das Kreditinstitut besonders bei Immobilienkrediten eingehend über die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers informieren. Prüft der Kreditgeber nur ungenügend, ermäßigt sich der vereinbarte Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; zudem kann der Darlehensnehmer den Kredit fristlos kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.
Kopplungsgeschäfte unzulässig
Bisher vergaben Kreditinstitute ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie häufig nur in Verbindung mit ein Sparvertrag oder einer zusätzlichen Versicherung. Solche Kopplungsgeschäfte sind zukünftig untersagt. Ausnahmen bilden Bauspar- oder Riester-Sparverträge, die zur Absicherung des Verbrauchers dienen.
Schutz bei Fremdwährungsdarlehen
Alternativ zu Immobilienkrediten werden Verbrauchern in einigen Fällen auch Fremdwährungsdarlehen angeboten. Wechselkurschwankungen machen solche Darlehensverträge jedoch finanziell riskant. Deswegen hat der Verbraucher künftig das Recht, das Darlehen in seine Landeswährung umzuwandeln. Dazu muss sich jedoch der Wert des Restbetrages oder der regelmäßigen Raten aufgrund des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent erhöht haben.
Änderungen beim Widerrufsrecht
Zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ können fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen; das heißt, der Darlehensnehmer kann aufgrund inhaltlicher, meist jedoch formeller Fehler den Vertrag jederzeit widerrufen. Um Kreditinstituten mehr Rechtssicherheit zu bieten, soll das Widerrufsrecht jetzt spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen enden. Bei Altverträgen mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden, erlischt das Widerrufsrecht spätestens mit Ablauf des 21.06.2016.
Beratungspflicht bei dauerhafter Kontoüberziehung
Schöpfen Verbraucher ihren „Dispo“ ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich zu mehr als 75 Prozent aus, müssen die Kreditinstitute ihnen eine Beratung über kostengünstigere Alternativen wie einen zinsgünstigeren Ratenkredit anbieten. Auch wenn das Konto über drei Monate mit mehr als 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs überzogen wurde, sind die Kreditinstitute in der Beratungspflicht.