Steuerlicher Abzug nur bei klarer Vorabregelung – Gemeinsam oder wechselseitig von Ehegatten getragene Kosten

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten setzt nicht nur eine betriebliche oder berufliche Veranlassung voraus, sondern auch, dass der Steuerpflichtige, der die Einnahmen erzielt, auch die Aufwendungen selbst getragen hat. Bei Ehegatten kommt es jedoch häufig vor, dass die Kosten von dem anderen Ehepartner oder von beiden gemeinsam bestritten werden und über eine Kostenzuordnung entweder gar keine Regelungen getroffen werden oder diese nicht dokumentiert sind. Kostenanteile, die tatsächlich für die Erzielung von Einnahmen eines Ehegatten entstanden sind, von diesem aber nicht selbst getragen wurden, werden in solchen Fällen vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen.

Zu der oben beschriebenen Problematik hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilsfällen aus Februar und Dezember 2017 entschieden: Im ersten Fall hatte der Ehemann die Kosten für eine Wohnung der Ehefrau getragen, die er selbst betrieblich nutzte. Hierfür wollte er die Abschreibungen und den Schuldzinsenabzug geltend machen. Die Eheleute hatten gemeinschaftlich ein bebautes Grundstück erworben. Zur Finanzierung nahm nur die Ehefrau ein Darlehen auf. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden von einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis, einem sogenannten Oderkonto, bezahlt. Die Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten im Wesentlichen durch den Ehemann. Nach dem Erwerb teilten die Eheleute das Grundstück in Wohnungseigentum auf. Das Erdgeschoss stand danach im Alleineigentum der Ehefrau und wurde vom Ehemann für seine betrieblichen Zwecke genutzt. Da die Mittel für Zinsen und Tilgung hauptsächlich vom Ehemann auf das Ehegatten-Oderkonto eingezahlt wurden, wollte dieser auch die Abschreibungen und die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen. Dieses wurde allerdings vom Finanzamt und später auch vom BFH verwehrt. Entscheidend für die Berechtigung zum Abzug von Abschreibungen als Betriebsausgaben ist nicht das Eigentum am Wirtschaftsgut, für das die Absetzung als Aufwand berücksichtigt werden soll, sondern wer die Aufwendungen persönlich tragen muss. Dem Ehemann stand an den von ihm genutzten Räumen kein zivilrechtliches Eigentum zu. Da die Ehegatten auch nichts Weiteres geregelt hatten, war er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer geworden. Für die AfA-Berechtigung ist es entscheidend, ob der Ehemann auf das Wirtschaftsgut seiner Ehefrau eigene Aufwendungen im betrieblichen Interesse getätigt hatte. Das traf im Urteilsfall jedoch nicht zu, da das Darlehen allein von der Ehefrau aufgenommen worden und sie allein verpflichtet war, Tilgung und Schuldzinsen zu zahlen. Dass der Ehemann das meiste Geld auf das gemeinsame Konto eingezahlt hatte, von dem auch die Darlehensraten beglichen worden waren, spielte für den BFH keine ausschlaggebende Rolle. Bei einer Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gilt, dass diese jeweils für Rechnung desjenigen geleistet wird, der den Betrag schuldet. Das war hinsichtlich des Kapitaldienstes für das Darlehen ausschließlich die Ehefrau. Der BFH stellte fest, dass es gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf einem sogenannten Oderkonto der Ehegatten stammt.

Im zweiten Urteilsfall erwarben Eheleute eine Wohnung, die beiden jeweils hälftig gehörte. Diese Wohnung wurde ausschließlich von der Ehefrau beruflich genutzt. Das Darlehen zum Erwerb der Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf. Die Zinsen und die Tilgung sowie laufende Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen, Oderkonto. Die Ehefrau begehrte die Berücksichtigung der gesamten Kosten für die Arbeitsräume als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da sie die Räume ausschließlich für ihre Tätigkeit nutzte. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich Kosten in Höhe von 50 Prozent entsprechend ihres Miteigentumsanteils. Der BFH schloss sich dieser Auffassung an. Bei einem Erwerb von Wohnungseigentum als Miteigentümer eines Grundstücks ist davon auszugehen, dass jeder Ehegatte die Anschaffungs- und Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Dies gilt unabhängig davon, wieviel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Der BFH ging davon aus, dass die Eheleute die Kosten „aus einem Topf“ bestritten hatten und schlussfolgerte daraus, dass der Ehemann die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Kosten aus eigenem Interesse aufgewandt hatte.

Unser Rat:

Eheleute sollten beim Erwerb von Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und gemeinschaftlicher oder wechselseitiger Kostentragung darauf achten, dass sie klare Regelungen treffen, die eine von ihnen beabsichtigte Zuordnung der Zahlungen gewährleisten. Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten richtet sich bei Eheleuten danach, wer die Aufwendungen getragen hat beziehungsweise aufgrund der vertraglichen Regelungen schuldet. Eine Zuordnung wird steuerrechtlich anerkannt, wenn die Eheleute entsprechende Vereinbarungen treffen. Solche Regelungen müssen dem allgemeinen Fremdvergleich standhalten und im Voraus – möglichst schriftlich – vereinbart werden.

 

Bildnachweis: © tbel / 44044929 / fotolia.com

 

Die SHBB/LBV-Gruppe

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!