Entschädigungen, die ein Grundstückseigentümer für die Überspannung seines dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung erhält, unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Juli 2018 nicht der Einkommensteuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine zeitlich unbeschränkte, also dauerhafte Duldung handelt und die Erlaubnis zur Überspannung erteilt wurde, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen.
Im Urteilsfall wurde ein selbst bewohntes Einfamilienhaus mit einer Stromleitung überspannt. Für die Überspannung und die dingliche Absicherung einer immerwährenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erhielt der Grundstückseigentümer vom Netzbetreiber eine Einmalentschädigung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigung der Einkommensbesteuerung. Dieser Auffassung widersprach der BFH und entschied, dass im Urteilsfall nicht die zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit im Vordergrund steht. Die Entschädigung bezweckt vielmehr einen Ausgleich für die mit der dauerhaften Überspannung verbundene Wertminderung des Grundstücks. Zudem berücksichtigt der BFH den Umstand, dass der Grundstückseigentümer ohne sein Einverständnis wahrscheinlich zwangsenteignet worden wäre. Daher liegen weder Vermietungs- noch sonstige Einkünfte vor.
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