Da die Einnahmen aus dem Betrieb kleinerer PV-Anlagen rückwirkend ab 2022 steuerfrei gestellt wurden, liegt sozialversicherungsrechtlich auch kein Arbeitseinkommen mehr vor, auf das Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Dies hat der GKV Spitzenverband mit Schreiben aus Januar 2023 klargestellt. Betroffen sind alle freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtmitglieder, die daneben noch eine Rente oder einen Versorgungsbezug beziehen. Wenn Sie bisher Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Einkünfte aus einer jetzt steuerfreien PV-Anlage gezahlt haben, können Sie rückwirkend für 2022 die zu viel gezahlten Beiträge erstattet bekommen.
Was ist zu beachten?
Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis des jüngsten Einkommensteuerbescheides für künftige Jahre zunächst vorläufig festgelegt. Sobald ein neuer Einkommensteuerbescheid vorliegt, werden die Beiträge rückwirkend für das Jahr, für das der Bescheid erlassen wurde, überprüft und endgültig festgesetzt.
Erzielen Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte, ist die Krankenkasse verpflichtet, die vorläufige Beitragsfestsetzung zu beenden und die Beiträge für 2022 zu korrigieren, sobald sie von der Änderung Kenntnis hat. Wichtig: Die Krankenkassen werden nicht von sich aus aktiv. Als Nachweis für den Wegfall des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens aus der PV-Anlage können Sie Ihrer Krankenkasse eine Registrierungsbestätigung aus dem Marktstammdatenregister vorlegen.
Erzielen Sie Arbeitseinkommen auch ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus einer begünstigten PV-Anlage, erfolgt eine Korrektur der Beitragsfestsetzung, sobald der nächste Einkommensteuerbescheid vorliegt.
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