Steuerabzug auch bei Errichtung von Photovoltaikanlagen – Bauabzugsteuer

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Neue Photovoltaikanlagen werden derzeit aufgrund der stark abgesenkten Vergütung nach dem EEG für Solarstrom kaum noch installiert. Wer trotzdem über eine Investition in eine Solarstromanlage nachdenkt, muss sich ab kommendem Jahr auch mit der Bauabzugsteuer auseinandersetzen.

Wird eine Photovoltaikanlage errichtet, um Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen, ist der Betreiber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dies hat nicht nur unmittelbare umsatzsteuerliche Folgen, sondern unter anderem auch Konsequenzen im Hinblick auf die sogenante Bauabzugsteuer: Unternehmer sind im Gegensatz zu Privatpersonen bei der Beauftragung von Bauleistungen grundsätzlich dazu verpflichtet, 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und als Bauabzugsteuer abzuführen.

Für die Installation von Photovoltaikanlagen galt diese Abzugsverpflichtung bisher nicht, da die Finanzverwaltung diese Anlagen nicht als Bauwerke ansah. Diese Auffassung hat sich nun gewandelt: Gemäß einer bundesweit abgestimmten Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern aus September 2015 gelten Photovoltaikanlagen jetzt grundsätzlich als Bauwerke, unabhängig davon, ob es sich um dachintegrierte Anlagen, Aufdachanlagen oder Freiflächenanlagen handelt. Ab Januar 2016 ist deshalb vom Auftraggeber, der eine Photovoltaikanlage errichten lässt, die Bauabzugsteuer einzubehalten und abzuführen. Vermieden werden kann der Steuerabzug nur dann, wenn die mit der Installation beauftragte Firma eine gültige Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer vorlegt.

 

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