Sonderregelung für Flüchtlingshilfe – Vereinfachter Spendenabzug

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Mit großer Hilfsbereitschaft setzen sich viele Menschen in Deutschland dafür ein, die ankommenden Flüchtlinge nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Um diese Bereitschaft zu fördern, hat das Bundesministerium für Finanzen mit einem Schreiben aus September 2015 die Finanzämter angewiesen, für die Flüchtlingshilfe spezielle Sonderregelungen zu beachten. Diese gelten rückwirkend für Spenden ab dem 1. August 2015.

Grundsätzlich gilt, dass für die steuerliche Anerkennung von Geldspenden von mehr als 200 Euro an Hilfsorganisationen eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster benötigt wird, bis 200 Euro reicht eine Kopie Ihres eigenen Kontoauszugs oder ein Online- Banking-Ausdruck als Spendennachweis aus. Bis Ende 2016 gilt diese Vereinfachungsregelung für sämtliche Spenden im Zusammenhang mit der Flüchtlingshilfe, das heißt, auch für Spendenbeträge, die 200 Euro übersteigen. Die Flüchtlingshilfe wird damit gleichgestellt mit Spenden in anderen Notfallsituationen, wie zum Beispiel bei Hochwasser oder Erdbeben.

Auch private Personen oder Unternehmen können Spenden für geflüchtete Menschen sammeln. Die Zuwendungen können von Ihnen steuermindernd geltend gemacht werden, wenn das Geld auf ein extra Treuhandkonto gezahlt und an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Flüchtlingshilfe weitergeleitet wird. Andere gemeinnützige Organisationen, wie Sport- oder Musikvereine, dürfen Spenden für Flüchtlinge auch dann steuerbegünstigt sammeln, wenn so ein Engagement zwar nicht in der Vereinssatzung geregelt ist, aber das gesammelte Geld an eine entsprechende Hilfsorganisation weitergeleitet wird. Allerdings reicht in diesen Fällen ein Bankauszug nicht aus. Der gemeinnützige Verein muss eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen, in der auf die Sonderaktion zur Flüchtlingshilfe hingewiesen wird.

Wer ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe mitarbeitet, indem er zum Beispiel Deutschunterricht gibt, Veranstaltungen für Flüchtlingskinder organisiert oder vor Ort mit anpackt, kann diese Arbeitszeit unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerlich geltend machen. Notwendig ist, dass im Vorfeld mit der Hilfsorganisation eine bestimmte Vergütung schriftlich vereinbart wurde. Auf das Geld muss dann später wiederum schriftlich verzichtet werden, damit das Finanzamt diese Vergütungsspende in der Steuererklärung auch anerkennt.

Möglich ist auch, dass Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohns aus ihrer regulären Tätigkeit verzichten. Leitet der Arbeitgeber zum Beispiel fünf Prozent des Bruttolohns an eine Einrichtung zur Flüchtlingshilfe weiter, zählt diese Summe nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesen Fällen kann die Spende jedoch nicht noch einmal in der Steuererklärung geltend gemacht werden, da die Zuwendung aus unversteuertem Geld erfolgt ist.

Wie hoch die Steuererstattung ist, die Sie durch die Spende bekommen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Spenden sind jährlich bis maximal 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte steuerlich abzugsfähig. Größere Spenden sind jedoch nicht verloren, denn das Finanzamt rechnet Überhänge im Wege eines Vortrages im Folgejahr an.

 

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