Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt daran, ob die Umsätze einer Schwimmschule nach Unionsrecht steuerfrei sind. Nun muss der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Stellung nehmen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bietet die Klägerin in der Rechtsform einer GbR Schwimmkurse für Kinder an. Sie behandelt die von den Eltern vergüteten Schwimmkurse als umsatzsteuerfrei. Das nationale Umsatzsteuergesetz sieht hierfür keine spezielle Steuerbefreiung vor. Unter Bezugnahme auf die EU-Vorschriften ist allerdings eine umsatzsteuerfreie Behandlung möglich.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den EuGH war nun allerdings erforderlich, weil dieser in einem aktuellen Urteil zur Frage der Steuerbefreiung von Fahrschulunterricht eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat. Darüber hinaus ist die Frage zu klären, ob die Klägerin, in diesem Fall keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Privatlehrerin im Sinne der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist. Nach Auffassung des BFH dürfte es sachlich nicht zu rechtfertigen sein, dass Einzelunternehmer Schwimmunterricht steuerfrei erteilen können, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft steuerpflichtig sein sollen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH in dieser Rechtsfrage entscheidet.
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