Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung? – Bundesfinanzhof muss entscheiden

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Gesetzgeber hatte mit Wirkung ab 2013 neu geregelt, dass Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ausnahmen sind nach dem Gesetzeswortlaut nur zugelassen, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr erfüllen könnte. Nach dieser gesetzlichen Neuregelung war bislang unklar, ob Scheidungskosten weiterhin steuermindernd berücksichtigt werden können.

Inzwischen haben die beiden Finanzgerichte Rheinland- Pfalz und Münster zu dieser Rechtsfrage mit Urteilen aus Oktober und November 2014 Stellung genommen. Beide Gerichte haben entschieden, dass unmittelbare Scheidungskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe durch ein gerichtliches Urteil entstehen und zu diesem Zweck zwangsläufig geleistet werden müssen, auch ab 2013 als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Zu diesen zwangsläufigen Kosten gehören Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens, nicht jedoch Scheidungsfolgekosten wie zum Beispiel Kosten für ein Unterhaltsverfahren, ein Verfahren zur Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts oder die Vermögensauseinandersetzung, da diese auch ohne Mitwirkung des Gerichts geregelt werden können.

Die Finanzrichter haben in beiden Urteilsfällen die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die gesetzliche Neuregelung anwenden und auslegen wird.

Unser Rat

Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen der Scheidung sollten unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung weiterhin als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angesetzt werden.

 

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