Rückwirkende Rechnungsberichtigung – Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen GmbH-Spezial

Der umsatzsteuerlich regelbesteuernde Unternehmer kann sich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 1/2017 über die Entwicklung der Rechtsprechung in dieser Sache berichtet.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Steuergericht mit einem Urteil aus Oktober 2016 positioniert. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist möglich, wenn ein berichtigungsfähiges Dokument – also die Rechnung – vorliegt. Dazu müssen Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Netto-Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten sein. Man spricht in diesem Zusammenhang von den sogenannten fünf Mindestangaben in einer Rechnung.

Mittlerweile ist diesbezüglich bekannt geworden, dass auf Bund-Länder-Ebene im Vorgriff auf ein angekündigtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums bereits entschieden wurde, dass die positive BFH-Rechtsprechung allgemein angewendet werden kann und eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt.

 

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