Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden, die zu einem steuerlichen Betriebsvermögen gehören, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter, im Einkommensteuergesetz festgelegter Reinvestitionsobjekte übertragen werden. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Reinvestitionsobjekt zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes gehört. Nicht begünstigt ist somit eine Übertragung von Veräußerungsgewinnen auf Wirtschaftsgüter, die zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April 2015 entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinem Inlandsbezug gegen das Prinzip der Niederlassungsfreiheit in der EU verstößt. Der deutsche Gesetzgeber reagierte daraufhin auf die Entscheidung des EuGH und schuf eine Neuregelung. Danach werden die Steuern, die auf Gewinne aus dem Verkauf begünstigter Wirtschaftsgüter entfallen, auf besonderen Antrag gleichmäßig über fünf Jahre zinslos gestundet und getilgt, wenn eine Reinvestition in einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erfolgt. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 4/2015 über die gesetzliche Neuregelung berichtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob die deutsche Gesetzesregelung mit der sogenannten Fünftelregelung dem EuGH-Beschluss zum Verstoß der Altregelung gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ausreichend Rechnung trägt. Dieses hat der BFH nunmehr in einer Entscheidung aus Juni 2017 bestätigt.