Rechnungszins für Pensionsrückstellungen – Gesetzgeber hilft Unternehmen bei der bilanziellen Behandlung von Pensionslasten

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Thematik: Betriebswirtschaft GmbH-Spezial

Die bereits längere Zeit anhaltende Niedrigzinsphase hat unter anderem auch erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Durch das Absinken des Rechnungszinssatzes steigen die Pensionsverpflichtungen in den Bilanzen deutlich an. Hieraus ergeben sich verschiedene Folgeprobleme, wie zum Beispiel Belastungen der Jahresergebnisse oder reduzierte Ausschüttungsmöglichkeiten.

Unternehmen, die Pensionszusagen an ihre Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter erteilt haben, müssen in ihren Jahresabschlüssen Pensionsrückstellungen bilden, sofern nicht externe Versorgungsträger die Leistungen erbringen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen ist sehr komplex, weil in die Ermittlung viele verschiedene Berechnungsparameter einfließen. Ein wesentlicher Faktor dabei ist die Höhe des Rechnungszinses. Da Pensionsverpflichtungen erst in der Zukunft zu erfüllen sind, sind sie in der Bilanz mit einem geringeren Wert anzusetzen, das heißt, sie werden abgezinst. Je niedriger der angesetzte Rechnungszinsfuß ist, desto höher sind die Pensionsrückstellungen. Die gegenwärtige anhaltende Niedrigzinsphase führt also automatisch dazu, dass die Pensionsrückstellungen in den Bilanzen ansteigen, ohne dass die dahinter liegenden Pensionsverpflichtungen sich in irgendeiner Form verändert haben. Verändert haben sich allerdings die aktuellen Zeitwerte, und dieses hat für die Unternehmen erhebliche Folgen: Höhere Pensionsrückstellungen in den Bilanzen führen zu einem geringeren Jahresergebnis, zu einem niedrigeren Eigenkapital und zur Verschlechterung verschiedener Bilanzkennzahlen.

Bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen ist streng danach zu unterscheiden, für welche Zwecke die Ermittlung erfolgt: Die handelsrechtlichen Vorschriften unterscheiden sich derzeit ganz erheblich von denen für die steuerliche Gewinnermittlung.

 

Handelsrecht (HGB)

Der Rechnungszinssatz nach HGB wird nach der Rückstellungsabzinsungsverordnung 2009 ermittelt. Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind dabei für Jahresabschlüsse ab 2010 folgende Grundsätze zu beachten:

  • Die Abzinsung soll mit einem marktüblichen Zinssatz erfolgen, der zur Vermeidung von extremen Schwankungen als Durchschnitt über mehrere Jahre gebildet werden soll.

  • Als Maßstab für den Zinssatz sollen Unternehmensanleihen mit einem Rating von AA dienen.

  • Der ermittelte Zinssatz soll zu Laufzeit und Währung der Pensionsverpflichtungen passen.

Der Gesetzgeber hat für die Zinsermittlung einen Sieben-Jahres-Durchschnitt vorgesehen. Dadurch sollten Zinsschwankungen weitestgehend geglättet werden. Nun zeigt sich allerdings, dass bestimmte Zinsphasen auch länger andauern können. Die gegenwärtige anhaltende Niedrigzinsphase führt daher dazu, dass sich auch ein Sieben-Jahres-Durchschnittszins dem gegenwärtigen Zinsniveau immer mehr annähert und in der Folge der HGB-Rechnungszinssatz immer stärker sinkt. Um die bilanziellen Belastungen für die betroffenen Unternehmen abzumildern, hat der Gesetzgeber nun beschlossen, den Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes von bisher sieben auf zehn Jahre zu verlängern. Dementsprechend wird der längerfristige durchschnittliche Zinssatz zumindest kurzfristig etwas höher ausfallen und die passivierten Pensionsrückstellungen werden zu niedrigeren Wertansätzen zu bilanzieren sein. Sollte allerdings die Niedrigzinsphase – wie von vielen Instituten und Experten prognostiziert – noch weiterhin länger anhalten, wird dadurch nur einen Verlagerung in die Zukunft erreicht: Bleibt das Zinsniveau weiterhin so niedrig wie heute, wird auch der Zehn-Jahres-Durchschnitt dieses niedrige Zinsniveau bald erreicht haben. Umgekehrt würde bei einem zukünftigen Zinsanstieg die Durchschnittsbildung dann allerdings dämpfend wirken.

Da es sich bei der Verlängerung des Durchschnittszeitraums von sieben auf zehn Jahre um eine rein gesetzliche Optimierung handelt, hat der Gesetzgeber parallel dazu eine Ausschüttungssperre für den Unterschiedsbetrag zwischen dem abgezinsten Rückstellungsbetrag nach der bisherigen und dem nach der neuen Regelung eingeführt. Zudem muss aus Gründen des Gläubigerschutzes der Unterschiedsbetrag im Anhang beziehungsweise unter der Bilanz genannt werden.

Die neuen gesetzlichen Abzinsungsregeln sind erstmals im Jahresabschluss für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Es besteht darüber hinaus aber ein Wahlrecht, die Neuberechnung der Abzinsung bereits für ein Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.2014 endet. Dieses Wahlrecht eröffnet Unternehmen, deren Jahresabschluss 2015 noch nicht festgestellt beziehungsweise geprüft ist, die Möglichkeit, bereits in diesem Jahresabschluss ihre Pensionsverpflichtungen mit niedrigeren Wertansätzen zu bilanzieren. Gegebenenfalls muss aber ein schon erstelltes Gutachten neu angefertigt werden.

 

Steuerrecht

Für die steuerlichen Jahresabschlüsse ergeben sich hinsichtlich der Bewertung der Pensionsrückstellungen keine Änderungen. Für die Berechnungen der steuerlichen Pensionsrückstellungen ist zwar künftig ebenfalls von einem Wert über einem zehnjährigen Betrachtungszeitraum auszugehen, es bleibt allerdings unverändert bei dem steuerlichen gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatz von sechs Prozent. Der Steuergesetzgeber war bisher aus fiskalischen Erwägungen nicht geneigt, auch beim Steuerrecht auf die negativen Auswirkungen der anhaltenden Niedrigzinsphase zu reagieren. Es wächst aber zunehmend der Wille, die ständig steigende Differenz zwischen handels- und steuerrechtlichen Pensionsrückstellungen abzubauen, da die Unternehmen gegenwärtig immer mehr Steuern zahlen auf Gewinne, die sie tatsächlich nicht erwirtschaftet haben. Im Ergebnis wirkt der überhöhte steuerliche Rechnungszins wie eine „kalte“ Steuererhöhung. Die Erhöhung des handelsrechtlichen Durchschnittszeitraums von sieben auf zehn Jahre ist daher nur eine Teillösung. Es ist an der Zeit, nicht ständig steigende Scheingewinne zu besteuern, sondern die Rechnungszinsen für Pensionsrückstellungen im Steuer- und Handelsrecht anzugleichen. Steuern auf Gewinne, die tatsächlich nicht erwirtschaftet werden, schwächen letztendlich die Wirtschafts- und Investitionskraft der betroffenen Unternehmen.

 

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