Optimale Umsatzsteuergestaltung – Biomasselieferung und Rückgabe der Gärreste

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Vereinbaren Landwirte und Biogasanlagenbetreiber im Liefervertrag, dass die Biomassesubstrate im Eigentum der liefernden Landwirte verbleiben, müssen die Biogasanlagenbetreiber die spätere Rückgabe der Gärreste nicht in Rechnung stellen, da es sich hierbei nicht um  eine eigenständige Lieferung handelt. Damit fällt für die Rückgabe der Gärreste auch keine Umsatzsteuer an. Die  Finanzverwaltung hatte diese Beurteilung als sogenannte Gehaltslieferungen der Biomassesubstrate in der Vergangenheit regelmäßig nicht akzeptiert. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil aus  August 2017 widersprochen.  

Die Finanzverwaltung ist bisher bei der Lieferung von Biomasse durch anliefernde Landwirte an Biogasanlagenbetreiber nicht von einer sogenannten Gehaltslieferung ausgegangen, weil das erzeugte Biogas der Biomasse ­nicht etwa nur entzogen, sondern erst im Rahmen der anaeroben Vergärung entstehen würde. Aufgrund dieser steuerlichen Beurteilung wurden in der Vergangenheit zwischen Biogasanlagenbetreibern und Landwirten in vielen Fällen sogenannte Liefer- beziehungsweise Abnahmeverträge für die Lieferung von Biomasse einerseits und die Rücklieferung von Gärresten andererseits geschlossen.  Sowohl für die Hinlieferung der Biomasse durch die Landwirte als auch für die Rücklieferung der Gärreste durch die Biogasanlagenbetreiber wurde dann jeweils ein Nettoentgelt zuzüglich Umsatz­steuer vereinbart.  

Der Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH nun mit dem oben genannten Urteil aus August 2017 entschieden entgegengetreten und behandelt die Lieferung von Biomasse bei einer entsprechenden vertraglichen Gestaltung als sogenannte Gehaltslieferung. Bei einer Gehaltslieferung hat der Biogasanlagenbetreiber dem Landwirt die Nebenerzeugnisse oder Abfälle in Gestalt der Gärreste, die bei der Be- oder Verarbeitung der ihm übergebenen Biomasse entstehen, zurückzugeben. Wenn also die Gärreste vom Biogasunternehmen genau an dasjenige landwirtschaftliche Unternehmen zurückgegeben werden, das die Biogassubstrate geliefert hat und wenn zusätzlich vertraglich vereinbart ist, dass das liefernde Landwirtschaftsunternehmen das Eigentum an diesen Biogassubstraten behält, liegt umsatzsteuerlich nur eine einzige Lieferung von Landwirtschaftsunternehmen an den Biogasanlagenbetreiber vor.  

In der Praxis kann diese positive Rechtsprechung zukünftig helfen, Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung über den Wert je Tonne beziehungsweise Kubikmeter zurückgelieferter Gärreste zu vermeiden. Hierzu bedarf es  allerdings im Vorwege schriftlich getroffener Vereinbarungen der Beteiligten. Derzeit sollte allerdings zunächst die  Reaktion der Finanzverwaltung auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung abgewartet werden, bevor die bestehenden  vertraglichen Vereinbarungen angepasst werden.

 

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