Mit der Einführung eines flächendeckenden bundesweiten Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber der Mindestlohnkommission die Aufgabe übertragen, alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohnes zu entscheiden. Am 28. Juni 2016 hat die Kommission einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro brutto pro Stunde festzusetzen. Diese neue Mindestlohnhöhe ist von allen Arbeitgebern in allen Branchen zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist.
Keine Auswirkungen hat der Beschluss der Mindestlohnkommission auf den bestehenden Tarifvertrag für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau. In diesem eigenen, bundesweiten Tarifvertrag, der für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, wird eine stufenweise Einführung eines Mindestlohns in vier Schritten bis Ende 2017 an 9,10 Euro pro Stunde erreicht.
Keinen Einfluss hat der Beschluss der Mindestlohnkommission auch auf regionale Regelungen. In Mecklenburg-Vorpommern bleiben Auftragnehmer der öffentlichen Hand verpflichtet, ihren Arbeitnehmern als Stundenlohn mindestens 8,50 Euro zu zahlen. Das Tariftreue- und Vergabegesetz in Schleswig-Holstein sieht einen Mindestlohn von 9,18 Euro pro Arbeitsstunde vor. Eine entsprechende Lohnhöhe sieht das in Schleswig-Holstein geltende Landesmindestlohngesetz vor, das zu berücksichtigen ist, wenn Zuwendungen aus dem Landeshaushalt gewährt werden. Landeszuwendungen sind zum Beispiel Zuschüsse für Ökolandbau und verschiedene Naturschutzmaßnahmen oder ELER-Mittel, wie zum Beispiel Erstaufforstungszuschüsse und Zahlungen im Rahmen des Halligprogramms.