Bundestag und Bundesrat haben im Mai 2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen.
Mit dem neuen Regelwerk will der Gesetzgeber verhindern, dass multinationale Unternehmen in deutschen Betriebsstätten, die einer relativ hohen Steuerbelastung unterliegen, Lizenzzahlungen als Betriebsausgaben geltend machen, sofern diese Zahlungen an verbundene oder beherrschte Unternehmen im niedrig besteuernden Ausland überwiesen und dort mit geringen oder gar keinen Steuern belastet werden.
Betroffen von dem eingeschränkten Betriebsausgabenabzug sind Zahlungen an nahestehende Personen im Sinne des Außensteuergesetzes. Das sind in der Regel Gesellschaften, an denen der Steuerpflichtige oder eine Gesellschaft selbst zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf die unmittelbar oder mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Gleiches gilt, wenn eine dritte Person an allen agierenden Firmen wesentlich, das heißt zu mehr als 25 Prozent, beteiligt ist.
Der neu in das Einkommensteuergesetz eingeführte eingeschränkte Betriebsausgabenabzug ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 den Bilanzgewinn mindern.