Im Zusammenhang mit der Diskussion über politische Lenkungsmöglichkeiten der Agrarstrukturentwicklung sind unter anderem Share Deals stark in den Fokus geraten. Bei Grundstückskäufen per Share Deal ändert sich im Grundbuch nichts, ein Gesellschafterwechsel beim Flächeneigentümer wird dort nicht eingetragen. Auch eine Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) gibt es für Share Deals nicht. Das SHBB Journal nimmt die Diskussion zum Anlass, die Wirkungsweise des GrdstVG im Folgenden darzustellen.
Das GrdstVG unterwirft den Kauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einem Genehmigungsvorbehalt. Die einzelnen Bundesländer können bestimmen, ab welcher Grundstücksgröße eine Genehmigung erforderlich wird. Zum Beispiel bedarf es in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern keiner Genehmigung für Grundstücke unter zwei Hektar.
Der Begriff Grundstück ist rechtlich zu verstehen, es wird also auf die Eintragung im Grundbuch abgestellt. Eine Ackerfläche kann somit aus mehreren Grundstücken im Sinne des GrdstVG bestehen. Eine Zusammenrechnung der Grundstücksflächen für Zwecke des GrdstVG erfolgt nicht. Dadurch ist es möglich, einzelne benachbarte Grundstücke genehmigungsfrei zu veräußern, wenn jedes Grundstück kleiner als die Genehmigungsgrenze ist.
Die Genehmigungsbehörde hat zu prüfen, ob durch den Verkauf eines Grundstücks eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens entsteht, das heißt, ob die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Die Behörde prüft insbesondere, ob der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Die Rechtsprechung geht von einem groben Preismissverhältnis erst dann aus, wenn der Gegenwert mehr als 50 Prozent vom ortsüblichen landwirtschaftlichen Verkehrswert nach oben abweicht, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Rechtsprechung gilt aber grundsätzlich immer nur für den entschiedenen Einzelfall.
Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit, durch eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum GrdstVG vom Bundesgesetz abweichende Landesregelungen zu schaffen. Baden-Württemberg hat zum Beispiel eine Preiskontrolle dadurch eingeführt, dass in besonderen Bereichen der vereinbarte Kaufpreis den aus der Kaufwertstatistik für die Gemeinde, auf deren Gebiet das Grundstück liegt, ermittelten durchschnittlichen landwirtschaftlichen Verkehrswert vergleichbarer Grundstücke nicht um mehr als 20 Prozent übersteigen darf. Auch werden Grundstücke, die eine räumlich zusammenhängende Fläche ergeben, als Einheit bei der Größenermittlung betrachtet. Diese Maßnahmen dienen der Abwehr von Gefahren für die Entwickung der regionalen Agrarstruktur.
Keine Einschränkungen kennt das GrdstVG oder ein Ausführungsgesetz der Länder hinsichtlich der Person des Erwerbers. So ist der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Personen- oder Kapitalgesellschaften nicht ausgeschlossen. Bisher sieht auch kein Landesrecht eine Regelung vor, wonach die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, in deren Eigentum landwirtschaftliche Flächen stehen, unzulässig oder an bestimmte weitere Voraussetzungen zu knüpfen sei.
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