Sind die Kosten für eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenenergieanlagen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig oder als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben?
Bestimmte Windenergieanlagen müssen gemäß Erneuerbare- Energien-Gesetz mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausgestattet werden. Dabei handelt es sich um eine Signalanlage, die Lichtsignale nur dann aussendet, wenn sich Flugzeuge im nahegelegenen Luftraum befinden. Die Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2020, die Frist für eine Nachrüstung läuft am 31. Dezember 2022 aus. Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob es sich bei den im Zusammenhang mit der Nachrüstung entstehenden Kosten um nachträgliche Herstellungskosten handelt oder um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.
Viele Anlagenbetreiber haben bereits in der Vergangenheit Umbaumaßnahmen an Anlagen durchgeführt, um in den Genuss eines System-Dienstleistungsbonus (SDL-Bonus) zu kommen. Dabei wurden vor allem Computerteile oder Prozessoren ausgetauscht und Leitungen verstärkt, um die Anlagen auf einen neueren Stand der Sicherheitstechnik zu bringen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nachrüstungskosten zur Erlangung des SDL-Bonus hatte der LBV Unternehmensverbund 2016 die Auffassung vertreten, dass derartige Nachrüstungskosten Erhaltungsaufwendungen seien, da sich hierdurch keine wesentliche Verbesserung der Nutzbarkeit der Anlage ergibt. Das Finanzgericht hatte diese Rechtsauffassung bestätigt. Nachträgliche Herstellungskosten entstehen nur, wenn in ein vorhandenes Wirtschaftsgut bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden und dieser Einbau zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führt. Nach diesen Grundsätzen dürfte es sich auch bei den Aufwendungen für die Einrichtung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen handeln.
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