Keine Umsatzsteuer auf platzierungsabhängige Preisgelder – Turniererlöse

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil aus August 2018 entschieden, dass keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht werden, wenn ein Unternehmer an einem Wettbewerb, wie beispielsweise im Urteilsfall an Pferderennen, teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhält. Nun hat sich auch die Finanzverwaltung mit Schreiben aus Mai 2019 dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Das Umsatzsteuergesetz verlangt für eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang und damit an der Umsatzsteuerbarkeit fehlen. Diese Rechtsauffassung des BFH erkennt nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) an und zwar für sämtliche Sportwettbewerbe, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspiele, Glücksspiele und Ähnliches.

Die Grundsätze der neuen Rechtsprechung sollen allerdings bei platzierungsunabhängigen Preisgeldern, wie zum Beispiel Antrittsgeldern, keine Anwendung finden. Nach Auffassung des BMF sind die vom Veranstalter geleisteten Zahlungen in diesen Fällen tatsächliche Gegenleistungen für die Teilnahme an einem Wettbewerb und nicht für das Erreichen einer bestimmten Platzierung. Die Teilnahmemöglichkeit an sich ist in diesen Fällen bereits eine steuerbare Leistung. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Veranstalter ein einheitliches Preisgeld zahlen, das sowohl platzierungsunabhängige als auch platzierungsabhängige Bestandteile enthält. In solchen Fällen ist eine sachgerechte Aufteilung des Preisgeldes notwendig.

 

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