Keine steuerliche Anerkennung – Arbeitszeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft Steuern und Rechnungswesen

Die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos ist mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht vereinbar. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus November 2015.

In dem Urteilsfall hatte ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein gesondertes, sogenanntes Investmentkonto abgeführt werden sollte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH nahm auch tatsächlich die vereinbarten monatlichen Zahlungen auf das Investmentkonto vor und bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein Zeitwertkonto ihres Gesellschafter-Geschäftsführers. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhielt dementsprechend ein verringertes lohnsteuerpflichtiges Geschäftsführergehalt ausgezahlt.

Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Anerkennung der oben beschriebenen Gestaltung ab. Auch die Finanzgerichte erteilten der Handhabung eine Absage und bestätigten die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Auffassung des BFH liegt im vorliegenden Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die das Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde nach dem Urteil der Richter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet seine Auffassung mit der sogenannten Allzuständigkeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers. Diese verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu vereinbarenden Abgeltung von Überstunden.

 

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