Freiberuflich tätige und landwirtschaftliche Betriebe, die in Form einer GbR, KG oder anderen Personengesellschaft geführt werden, müssen eine spezielle steuerliche Regelung beachten: Üben diese Gesellschaften auch gewerbliche Tätigkeiten aus oder haben sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte, färben diese auf die anderen Einkünfte ab. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus Juni 2019 zur Behandlung von gewerblichen Beteiligungseinkünften einer vermögensverwaltenden KG Stellung genommen.
Handelt eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis auch mit Medikamenten, ist dies als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Gleiches gilt, wenn eine landwirtschaftliche GbR auch eine Photovoltaikanlage betreibt. Das Gesetz selbst sieht keine Bagatellgrenzen vor, weshalb prinzipiell auch geringfügige Erträge aus gewerblichen Betätigungen zu einer Abfärbung führen würden. Das sei unverhältnismäßig, befand bereits 2014 der BFH und entschied, dass gewerbliche Erträge bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes, maximal jedoch 24.500 Euro, nicht zu einer Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte der Personengesellschaft führen.
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei der Abfärbung zwischen gewerblichen Tätigkeiten und gewerblichen Beteiligungen. Unklar war bislang, ob die oben genannte, vom BFH entwickelte Bagatellgrenze auch bei gewerblichen Beteiligungseinkünften, wie zum Beispiel bei einer Beteiligung der Personengesellschaft an einem Windpark, anwendbar ist. In der Praxis werden daher oftmals gewerbliche Beteiligungen vorsorglich in einer zweiten personenidentischen Personengesellschaft angesiedelt. Diese Gestaltung haben BFH und Bundesverfassungsgericht mehrfach anerkannt. Allerdings muss auf eine strikte Trennung beider Gesellschaften geachtet werden.
Der BFH hat im oben genannten Urteil aus Juni 2019 die Anwendung der Bagatellgrenze für gewerbliche Beteiligungseinkünfte abgelehnt. Allerdings unterliegen nach Ansicht des Gerichts die abgefärbten Einkünfte der KG nicht der Gewerbesteuer (GewSt); die vermögensverwaltende KG gilt insoweit nicht als Gewerbebetrieb, und ihre abgefärbten Einkünfte unterliegen daher auch nicht der GewSt. So wird verhindert, dass dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der GewSt unterworfen werden. Da die gewerblichen Beteiligungseinkünfte bereits bei den Fondsgesellschaften (Untergesellschaften) mit GewSt belastet und auf Ebene der vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) unberücksichtigt bleiben, fällt bei der vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) insgesamt keine GewSt an.
Unser Rat
Auch wenn aufgrund des oben genannten BFH-Urteils die GewSt-Belastung entfällt, ist selbstständig tätigen oder bei landwirtschaftlichen Betrieben unverändert Vorsicht geboten: Eine steuerliche Abfärbung hat zum Beispiel Auswirkungen auf das Wahlrecht der Gewinnermittlungsart bei Freiberuflern oder Bilanzierungsund Bewertungswohlrechte bei landwirtschaftlichen Betrieben.