Bereits vor einigen Jahren hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent nur für eine kurzfristige Vermietung im engeren Sinne gilt, nicht hingegen für Frühstücksleistungen und sonstige Nebenleistungen bei einer Hotelübernachtung. In Ausgabe 3/2016 hatte das SHBB Journal in diesem Zusammenhang über das Thema der Hotelparkplätze berichtet.
In einem aktuellen Fall hatte des Finanzgericht Schleswig- Holstein darüber zu entscheiden, wie hoch das Entgelt für Frühstücksleistungen in einem Hotel ist, das der Umsatzsteuer zugrunde liegt. Grundsätzlich unterliegen Frühstücksleistungen in einem Hotel dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Im aktuellen Fall rechnete das Hotel für das Frühstück einen Preis von fünf Euro pro Person ab. Dieser Preis galt nicht nur für die Hotelgäste, sondern auch für externe Besucher, die das Frühstück in Anspruch nahmen. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt für ein Frühstück zehn Euro brutto an und erhöhte die mit 19 Prozent zu versteuernde Umsatzsteuerbemessungsgrundlage entsprechend. Zur Begründung wurde durch die Finanzverwaltung angeführt, dass eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen dem Unternehmer nicht zustehe.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit einem Urteil aus September 2016 die Auffassung des Steuerpflichtigen vollumfänglich bestätigt und widerspricht der Finanzverwaltung hinsichtlich der Preisbestimmungsautonomie ausdrücklich. Es ist durchaus möglich und üblich, für verschiedene Leistungen wie zum Beispiel für Hotelübernachtung und Frühstück, einzelne Preise zu vereinbaren. Diese zivilrechtliche Preisvereinbarung ist auch für die weiteren steuerrechtlichen Folgen maßgeblich. Dementsprechend war im vorliegenden Fall die Preiskalkulation für das Frühstück mit fünf Euro nicht zu beanstanden. Dennoch sollte in der Praxis darauf geachtet werden, dass keine Anzeichen für einen sogenannten steuerlichen Gestaltungsmissbrauch erkennbar werden. Dieses wäre beispielsweise dann der Fall, wenn allein aus steuerlichen Erwägungen eine extrem niedrige interne Preiskalkulation deutlich unterhalb der eigenen Gestehungskosten vorgenommen wird.