Aufwendungen für die private Lebensführung sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Eine spezielle Ausnahme davon sind jedoch Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Alle drei Gruppen werden steuerlich gefördert, indem 20 Prozent der Aufwendungen unmittelbar von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können. Diese steuerliche Entlastung ist somit unabhängig von der Progression des Steuertarifs mit 20 Prozent immer gleich hoch – soweit überhaupt eine Einkommensteuer anfällt.
Für die drei Gruppen von Aufwendungen gelten allerdings bestimmte Höchstbeträge, bis zu denen die Aufwendungen steuerlich gefördert werden. Dies sind
- für haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 20.000 Euro pro Jahr; wenn es sich um einen so genannten Minijob handelt, nur 2.550 Euro pro Jahr,
- für haushaltsnahe Dienstleistungen maximal 4.000 Euro pro Jahr,
- für haushaltsnahe Handwerkerleistungen maximal 6.000 Euro pro Jahr; abzugsfähig sind hierbei ausschließlich die anteiligen Lohnkosten, nicht jedoch Materialaufwendungen.
So ergeben sich maximale Einkommensteuerentlastungen von 4.000 Euro, 800 Euro oder 1.200 Euro jährlich.
In jüngster Zeit haben die Finanzgerichte zudem in mehreren Urteilen Leistungen zum Abzug zugelassen, die von der Finanzverwaltung bisher nicht als begünstigt akzeptiert wurden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Betreutes Wohnen/Seniorenresidenz
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits im Jahr 2009 entschieden, dass die Aufwendungen, die ein Bewohner eines Wohnstifts geltend machte für Hausmeistertätigkeiten, Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, aber auch dafür, dass Haus- und Etagendamen beschäftigt und Botengänge erledigt werden, als haushaltsnahe Dienstleistungen anzuerkennen sind.
Der BFH hat im September 2015 weiter entschieden, dass – entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – auch die Aufwendungen für das in einer Seniorenresidenz vorhandene Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen einzuordnen ist. Durch die Rufbereitschaft würde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhält.
Haustierbetreuung
In Ausgabe 2/2015 hatte das SHBB-Journal bereits über ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf berichtet, dass auch die Ausgaben für einen „Hundesitter“ den haushaltsnahen Dienstleistungen zuordnete. Der BFH hat mit Urteil aus September 2015 diese Entscheidung bestätigt und die Revision des Finanzamtes abgelehnt.
Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen
Die Finanzverwaltung erkannte haushaltsnahe Dienstleistungen bisher nur an, wenn diese im Haushalt der Steuerpflichtigen oder auf dessen Grundstück erfolgten. Dem hat der BFH widersprochen: auch jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistete Dienste können als haushaltsnahe Dienstleistungen gewertet werden. Konkret betraf diese Entscheidung Aufwendungen, die für das Reinigen und Schneeräumen von öffentlichen Straßen und Wegen entstanden waren. Der BFH führte aus, dass auch diese Tätigkeiten im räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden und dem Haushalt dienten.
Haushaltsnahe Handwerkerleistungen
Interessanterweise entschied der BFH im März 2014, dass eine haushaltsnahe Handwerkerleistung auch dann vorliegen kann, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. In diesen Fällen sind die Anschlussgebühren, welche die Gemeinde erhält, in einen Material- und einen Lohnanteil aufzuschlüsseln.
Ähnlich urteilte auch das Finanzgericht Nürnberg im Juni 2015: In dem Streitfall hatte die Gemeinde für den zukünftigen Ausbau mehrerer Gemeindestraßen Ausbaubeiträge von den Grundeigentümern erhoben. Zusätzlich zur Straße modernisierte die Gemeinde auch die Wasserleitungen und verlegte Kabel für das Internet. Der Kläger machte 42,5 Prozent der Anschlussbeiträge als Lohnkosten geltend und beantragte einen Steuerabzug in Höhe von 20 Prozent der Lohnaufwendungen. Das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht und begründete seine Entscheidung damit, dass die Hausanschlüsse insgesamt - und damit auch soweit sie im öffentlichen Straßenraum verlaufen - zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Über diese Hausanschlüsse sei der auf dem Grundstück gelegene Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen und werde mit den Leistungen versorgt, die für eine Haushaltsführung notwendig sind. Nachdem die Finanzverwaltung die Revision zurückgenommen hat, ist das Urteil des Finanzgerichtes Nürnberg rechtskräftig geworden.
Das Finanzgericht München hat im Februar 2015 entschieden, dass anteilig auch Arbeitskosten zu berücksichtigen sind, die in einer Schreinerwerkstatt entstanden sind. Im Streitfall zu diesem Urteil hatte der Steuerpflichtige aus der Gesamtrechnung, die ihm eine Schreinerei für die Herstellung, Lieferung und Montage einer Haustür gestellt hatte, 20 Prozent der ausgewiesenen Arbeitskosten als Handwerkerleistung geltend gemacht. Das Finanzgericht München begründete sein Urteil damit, dass auch der Austausch der renovierungsbedürftigen Wohnungstür eine begünstigte Renovierungsmaßnahme darstelle, da die Leistung in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt worden sei und der Wohnung diene, die der Kläger selbst bewohnt.
Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
Bisher hatte die Finanzverwaltung gefordert, dass Schornsteinfegerleistungen in begünstigte Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits und in nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten, Messungs- und Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschauen andererseits aufzuteilen seien. Der BFH hat mit seinem Urteil aus November 2014 klargestellt, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage, die ein Handwerker vornimmt, ebenso eine begünstigte Handwerkerleistung sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder einer vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich mitgeteilt, die aktuelle BFH-Rechtsprechung umsetzen und anwenden zu wollen.
Handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen
Im Jahr 2011 hatte der BFH bereits entschieden, dass auch handwerkliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen begünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen sein können. Nicht begünstigt sind zunächst alle handwerklichen Tätigkeiten eines Neubaus, die von der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau soweit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnung zumutbar ist.
Nachdem das Haus fertiggestellt ist, und ein Haushalt besteht - in der Regel nach dem Einzug -, stellen Handwerkerleistungen jedoch keine Neubaumaßnahmen mehr dar, auch dann, wenn sie Nutz- und/oder Wohnflächen erweitern. So sind unter anderem folgende Handwerkerleistungen begünstigt, wenn sie nach der Fertigstellung und dem Bezug des Gebäudes erfolgen:
Ausbau eines Gebäudes
Errichtung eines Carports oder einer Terrassenüberdachung
Gartengestaltung
nachträglicher Einbau eines Kamins
nachträglicher Ausbau eines Kellers
Pflasterarbeiten
Errichtung von Außenanlagen, beispielsweise Zäune und Wege.
Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen und/oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt, dass ein Steuerabzug nur dann gewährt wird, wenn für die Aufwendungen eine Rechnung vorgelegt werden kann und die Zahlung bargeldlos auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.