Häusliche Arbeitszimmer – Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem umfangreichen Schreiben aus Oktober 2017 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer geäußert und dabei auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit eingearbeitet.  

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der in die private häusliche Sphäre des Unternehmers oder Arbeitnehmers eingebunden ist und der nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Bei privater Mitbenutzung des Arbeitszimmers, beispielsweise als Gäste- oder Spiel­zimmer, werden Aufwendungen für das betreffende Zimmer steuerlich nicht zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zugelassen. Auch eine mit Schreibtisch und PC eingerichtete Arbeitsecke in einem ansonsten privat  genutzten Raum wird steuerlich nicht als häusliches  Arbeitszimmer anerkannt.

Ist ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Entscheidend für die Beurteilung ist, wo der Unternehmer oder der Arbeitnehmer die für den Beruf oder die Tätig­keit wesentlichen und prägenden Leistungen ausübt. Die zeitliche Komponente ist nachrangig. Mehrere Tätigkeiten sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann unbegrenzt abzugsfähig, wenn ein weiterer, anderer Arbeitsplatz, beispielsweise beim Arbeitgeber, zur Verfügung steht. Bisher hatte die Finanzverwaltung in diesen Fällen einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug grundsätzlich abgelehnt.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von maximal 1.250 Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen  werden. Dies setzt aber weiterhin voraus, dass kein ande­rer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Können dagegen  alle erforderlichen Arbeiten alternativ auch im Büro des Arbeitgebers oder in einem Büro des Betriebes erledigt werden, scheidet ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt aus. Typischerweise können  Lehrer oder andere Arbeitnehmer, denen lediglich ein Pool­arbeitsplatz zur Verfügung steht, von dieser Regelung Gebrauch machen.  

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der BFH im Dezember 2016 entschieden, dass der Abzugshöchstbetrag personenbezogen anzuwenden ist. Damit steht der Höchstbetrag jeder Person einmal zu und ist bei Zusammenlebenden, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, nicht aufzuteilen. Aus der Personenbezogenheit ergibt sich aber auch, dass der Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer nur einmal gewährt wird. Wird ein Arbeitszimmer für verschiedene Tätigkeiten verwendet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang zuzuordnen. Die Finanzverwaltung hat sich der aktuellen BFH-Rechtsprechung angeschlossen und wendet das oben genannte Urteil auch rückwirkend an.  

Zu den steuerlich ansetzbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die  Kosten für die Ausstattung des Zimmers, also Tapeten, Teppiche, Gardinen und Lampen. Darüber hinaus können die Kosten für die Miete beziehungsweise Gebäude­abschreibung, Schuldzinsen, Strom, Wasser und Heizung, Reinigung, Grundsteuer und weitere Nebenkosten anteilig berücksichtigt werden. Die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer ermitteln sich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der gesamten Wohnung oder des gesamten Hauses.  

Nicht zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören die Kosten für beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch, Regale oder Fachliteratur.  Diese Kosten fallen nicht unter die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer und können daher in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

 

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