Gut vorbereitet – Steuertipps zum Jahreswechsel

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2017/2018 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Ihre Bezirksstelle steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie optimal vorbereitet in das Jahr 2018 starten können.

Für alle Unternehmen

Investitionsabzugsbetrag

Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2017 beziehungsweise 2017/18 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden: Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben oder Freiberuflern darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibung

Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die genannten betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 410 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 150 Euro und 1.000 Euro kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben. Achtung: Für alle Anschaffungen ab 2018 hat der Gesetzgeber die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro auf 800 Euro netto angehoben. Auch die Untergrenze für den Sammelposten steigt von 150 auf 250 Euro netto. Somit bietet es sich unter Umständen an, Investitionen auf das Jahr 2018 zu verschieben, damit ein höherer sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich wird. Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr sind alle Investitionen ab dem 1. Januar 2018 begünstigt. 

Reparaturen

Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe haben zudem die Möglichkeit, eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Rückstellung kann allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

Gemischte Aufwendungen

Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Haben Sie zum Beispiel an einer gemischten Urlaubs- und Fachseminarreise teilgenommen, können Sie alle Aufwendungen, die mit dem Fachseminar zusammenhängen, wie anteilige Fahrtkosten oder Seminargebühren, als Betriebsausgaben abziehen. Auch Aufwendungen aus Anlass eines Betriebsjubiläums, eines erfolgreich bestandenen Examens oder einer Verabschiedungsfeier, an denen neben Geschäft sfreunden auch private Gäste teilgenommen haben, führen zum teilweisen Betriebsausgabenabzug. 


Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich ge fördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Ihre Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2017 maximal 3.048 Euro steuerfrei gewährt werden können. Für Altersvorsorgezusagen ab 2005 können zusätzlich zu den 3.048 Euro weitere 1.800 Euro steuerfrei gestellt werden, für die aber Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind. Achtung: Ab 2018 können einheitlich bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag verbleibt aber bei vier Prozent. Der Betrag von 1.800 Euro entfällt.

Für bilanzierende Unternehmen

Inventur

Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaft sjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist schrift lich festzuhalten. 

Bewertung des Vorratsvermögens

Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoff e, fertigen und unfertigen Erzeugnissen und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaff ungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaft sjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufh olung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später auch akzeptiert, empfi ehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu sammeln.

Forderungsmanagement

Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpfl ichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein eff ektives Forderungsmanagement wichtig, zum Beispiel um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung

Einzelunternehmer und Gesellschaft er von Personengesellschaft en können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Th esaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaft lich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Th esaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2017 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Soll in 2018 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Einnahmenüberschuss-Rechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen

Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abfl usses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2017 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2017 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um damit Betriebseinnahmen in das Jahr 2018 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaft lich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2017, für die der Belastungsbeleg noch bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Anpassung der Miete bei verbilligter Vermietung an Angehörige

Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann  fotolia_Marco2811 Land & Wirtschaft | 4/2017 Steuern und Rechnungswesen 3  Fortsetzung von Seite 2 noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, dürfen Werbungskosten nur anteilig entsprechend den Verhältnissen von tatsächlicher und ortsüblicher Miete berücksichtigt werden.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge

Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen in 2017 noch zu erhöhen. Für 2017 können Ledige maximal 23.362 Euro und Verheiratete 46.724 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern wird von diesen Höchstgrenzen jeweils der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.

Handwerkerarbeiten

Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob es sich dabei um Miete oder um Eigentum handelt, ist unerheblich. So können Sie auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Wer den Höchstbetrag in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Zur Beachtung: Es muss zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder handwerkliche Arbeiten im oder rund um das Haus anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen.

Spenden

Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2017 hierdurch mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsauftrag

Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bisher gestellte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.

 

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