Die Veräußerung eines unbebauten oder bebauten Grundstücks ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei – dafür wird aber Grunderwerbsteuer fällig. Ein Unternehmer kann allerdings die Veräußerung eines Grundstücks als umsatzsteuerpflichtige Lieferung behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird und das Gebäude oder Grundstück nicht bewohnt werden soll. Auf die Steuerbefreiung zu verzichten, kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der veräußernde Unternehmer in der Vergangenheit Vorsteuerbeträge auf Baumaßnahmen abgezogen hat.
Die Finanzverwaltung hielt es bisher für zulässig, dass die Umsatzsteuerpflicht nachträglich - bis zur Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung – auch in einer notariell zu beurkundenden Vertragsergänzung gewählt oder abgewählt werden konnte. Der Bundesfinanzhof schränkt diese Möglichkeiten durch ein aktuelles Urteil aus Oktober 2015 gravierend ein: Nach dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes könne die so genannte „Option zur Steuerpflicht“ nur in dem der Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell beurkundeten Vertrag erklärt werden. Ein nachträglicher Verzicht erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift.
Demnach muss künftig in der Praxis bereits im erstmaligen Grundstückskaufvertrag eine entsprechende Erklärung enthalten sein. Auch bei einer möglichen Geschäftsveräußerung im Ganzen sollte diese Erklärung vorsorglich im erstmaligen Grundstückskaufvertrag enthalten sein, falls sich später herausstellt, dass keine steuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag.