Ausgleichszahlungen eines Grundstückskäufers für die Übernahme eines Ökokontos werden in voller Höhe für das Grundstück erbracht und sind deshalb der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. So entschied das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil aus Oktober 2022.
Geklagt hatte eine Teilnehmerin eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Für eines der von ihr erworbenen Grundstücke hatte der Voreigentümer ein Ökokonto nach der Ökokontoverordnung Nordrhein-Westfalens erhalten. Die Klägerin leistete unter anderem eine als „Geldentschädigung für die Übernahme eines Ökokontos“ bezeichnete Entschädigung, die das Finanzamt zusammen mit dem Entgelt für den Grund und Boden der Grunderwerbsteuer unterwarf. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen, und auch die anschließende Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das FG erklärte in seiner Entscheidung, dass die Ökopunkte während ihrer gesamten Existenz Grundstücksbestandteil und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut seien. Sie existierten von ihrer Einbuchung bis zur Löschung oder Abbuchung der Maßnahmen und repräsentierten in dieser Zeit einen bestimmten, behördlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundstückszustand. Ökopunkte seien damit kein unabhängig vom Grundstück handelbares Wirtschaftsgut, sondern nach Sinn und Zweck lediglich ein Instrument zur Beschleunigung von Eingriffsvorhaben, in denen Kompensationsmaßnahmen durchzuführen sind.
Erwirbt demnach ein Steuerpflichtiger entgeltlich ein Grundstück, auf dem Ökopunkte ruhen, und hat der Erwerber für die Übernahme des Ökokontos neben dem Grundstückskaufpreis ein gesondertes Entgelt zu leisten, sei auch dieser Betrag Gegenleistung für den Grundstückserwerb und unterliege somit auch der Grunderwerbsteuer. Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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