Zum 1. Januar 2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Ziel der Reform ist es, die rechtlichen Regelungen zu den Personengesellschaften Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen. Die verbleibende Zeit sollte genutzt werden, um zu klären, ob und welche Maßnahmen für bereits bestehende Gesellschaften ergriffen werden müssen oder zweckmäßig sein könnten, wie zum Beispiel eine Änderung des Gesellschaftsvertrages.
Der Kern der Reform liegt in der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch als GbR oder BGB-Gesellschaft bezeichnet). Zum einen wird erstmals die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich geregelt, zum anderen soll für die rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsregister – vergleichbar dem Handelsregister – eingeführt werden.
Rechtsfähigkeit
Zwar wird die Rechtsfähigkeit einer GbR bereits seit mehreren Jahren von der Rechtsprechung anerkannt, gesetzlich geregelt war sie bisher nicht. Eine GbR kann ab 2024 als rechtsfähige Gesellschaft oder nicht rechtsfähige Gesellschaft bestehen.
Die Rechtsfähigkeit einer GbR ist gegeben, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Dies ermöglicht es der GbR, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu werden, also Verträge mit Dritten abzuschließen oder Eigentum erwerben zu können. Wenn Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichen Namen ist, gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die GbR nach dem gemeinsamen Willen ihrer Gesellschafter rechtsfähig ist.
Die nicht rechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft, mit der ausschließlich Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander ausgestaltet werden. Gegenüber Dritten tritt die nicht rechtsfähige GbR nicht in Erscheinung und sie kann auch kein Vermögen haben.
Gesellschaftsregister
Das MoPeG sieht die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, in das die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR diese eintragen lassen können. Durch das Gesellschaftsregister soll Publizität hergestellt werden. Für Dritte wird so erkennbar, dass eine GbR rechtsfähig ist, die so auch einen erhöhten Vertrauensschutz im Rechtsverkehr erlangt. Dritte können sich auch auf die Richtigkeit der Angaben im Gesellschaftsregister berufen. Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss enthalten: Name, Sitz und Anschrift der GbR und Angaben zu jedem Gesellschafter, das heißt bei natürlichen Personen Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften Firma oder Name, Rechtsform, sofern gesetzlich vorgesehen der Sitz, zuständiges Register und Registernummer. Außerdem muss die Registeranmeldung für die GbR Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist, enthalten.
Die rechtsfähige GbR muss nach Eintragung in das Gesellschaftsregister den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verwenden. Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Allerdings ist die Eintragung der rechtsfähigen GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich, wenn die GbR eigene Rechte in anderen Registern eintragen oder ändern lassen will. Dies betrifft zum Beispiel die Eintragung einer rechtsfähigen GbR in das Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks oder die Eintragung in die Gesellschafterliste einer GmbH. Hierdurch soll erreicht werden, dass Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR nur noch im Gesellschaftsregister geändert werden müssen und nicht auch in den anderen Registern. Weiter ermöglicht die Eintragung in das Gesellschaftsregister der rechtsfähigen GbR die Teilnahme an Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Aus einer Eintragung folgt aber auch die Verpflichtung, die wirtschaftlich Berechtigten der rechtsfähigen GbR dem Transparenzregister zu melden.
Ist die Eintragung einmal erfolgt, besteht auch die Pflicht, zukünftige Änderungen bei den einzutragenden Angaben beim Gesellschaftsregister anzumelden. Eine Löschung der GbR aus dem Gesellschaftsregister ist erst möglich, wenn die GbR liquidiert wird. Die Entscheidung, eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, hat also eine dauerhafte Wirkung.
Haftung der GbR-Gesellschafter
Die Gesellschafter einer GbR haften bereits nach geltendem Recht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbegrenzt. Anders als für die Gesellschafter einer GmbH besteht für die Gesellschafter also ein unter Umständen erhebliches Haftungsrisiko, dessen man sich bei Gründung einer GbR oder Eintritt in eine bestehende GbR bewusst sein sollte.
Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht
Das MoPeG wird auch Auswirkungen auf das Steuerrecht nach sich ziehen. Die Bundesregierung plant nach ersten Verlautbarungen, im Laufe des Jahres 2023 entsprechende Steuergesetzesänderungen auf den Weg zu bringen, insbesondere im Bereich der Einkommen- und Grunderwerbsteuer. Land und Wirtschaft wird hierüber berichten.
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