Gesetzesentwurf der Bundesregierung – Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Einführung von Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Die neue steuerliche Förderung sieht im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung sowie für das Folgejahr Sonderabschreibungen in Höhe von jeweils zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Im dritten Jahr können noch einmal bis zu neun Prozent der Bemessungsgrundlage als Sonderabschreibungen abgezogen werden, die neben den linearen zweiprozentigen Abschreibungen gewährt werden.

Folgende Kriterien müssen nach dem Gesetzesentwurf für die Gewährung der Sonderabschreibungen erfüllt sein:

  • Die neue steuerliche Förderung soll sich auf die Schaffung neuer Mietwohnungen ausrichten, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Daher soll eine Förderung nur erfolgen, wenn die Baukosten maximal 3.000 Euro pro Quadratmeter betragen.
  • Sonderabschreibungen sollen nur bis zu einer Obergrenze der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter gewährt werden.
  • Die Wohnung soll mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu  entgeltlichen Wohnzwecken überlassen werden.
  • Der Bauantrag – oder soweit ausreichend die Bauanzeige – soll zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgt sein.
  • Regionale Begrenzung: Die Förderung soll nur für Wohnungen in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gewährt werden. Diese ergeben sich
  • aus einer Anlage zur Wohngeldverordnung, in der Gemeinden benannt sind, die den Mietstufen IV bis VI zugewiesen sind, oder
  • aus einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung, in der bestimmte Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten festgelegt worden sind, oder
  • aus einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung, in der bestimmte Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze festgelegt worden sind.

Aufgrund der Vielzahl der nach den oben genannten Kriterien in Betracht kommenden Städte, Gemeinden und Kreise können diese hier nicht alle aufgeführt werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie in Ihrer SHBB Beratungsstelle.

 

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