Viele Unternehmer nehmen die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel zum Anlass, sich mit kleinen Geschenken bei Kunden und Geschäftspartnern für die gute Zusammenarbeit zu bedanken. Über die steuerlichen Folgen beim Schenkenden wie auch beim Beschenkten hat das SHBB Journal in Ausgabe 4/2016 ausführlich berichtet.
Geschenke, deren Wert zehn Euro übersteigt, sind grundsätzlich vom Empfänger zu versteuern. Um zu vermeiden, dass durch die Steuerpflicht die Freude beim Beschenkten getrübt wird, kann der Schenker die Steuer für Sachgeschenke pauschal mit 30 Prozent des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer übernehmen und ans Finanzamt abführen. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Die Pauschalversteuerung darf nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres zugewendeten Geschenke in Anspruch genommen werden. Pro Beschenktem ist außerdem ein Höchstbetrag von 10.000 Euro zu beachten.
Auf Seiten des Schenkers dürfen die Aufwendungen für Präsente nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Wert der Geschenke nicht mehr als 35 Euro pro Kalenderjahr und Person beträgt. Diese Obergrenze stellt für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer und pauschalierende Landwirte einen Nettowert dar, für alle anderen einen Bruttowert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteilsfall aus März 2017 entschieden, dass in die 35-Euro-Grenze auch die vom Schenker übernommene Pauschalsteuer einzubeziehen ist. Um den Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden, dürften somit der Wert des Geschenks sowie die übernommene Pauschalsteuer zusammen die Obergrenze von 35 Euro nicht übersteigen. Diese Rechtsprechung stellt eine Verschärfung der bisherigen Regelungen dar. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei der Prüfung der 35-Euro-Grenze allein auf den Wert der Zuwendung abzustellen und die übernommene Pauschalsteuer nicht einzubeziehen ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell verlautbaren lassen, dass es aus Vereinfachungsgründen an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält: Unternehmer können also unverändert bei Geschenken an Geschäftsfreunde bis zu einem Wert von 35 Euro sowohl die Aufwendungen für das Geschenk als auch die darauf entfallende Pauschalsteuer als Betriebsausgaben absetzen.