Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2016 entschieden, dass bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Gebäude in der Regel der objektbezogene Flächenschlüssel eine präzise Berechnungsmethode darstellt, sofern die den verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind. Was aber, wenn sich die Flächen wegen erheblicher Ausstattungsunterschiede nicht miteinander vergleichen lassen? Darüber hat der BFH mit Urteil aus November 2020 entschieden.
Im Streitfall hatte die Klägerin einen gemischt genutzten Gebäudekomplex errichtet, der aus einem steuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer steuerfrei vermieteten Senioren-Wohnanlage bestand. Da bei gemischt genutzten Gebäuden ein Vorsteuerabzug nur soweit zulässig ist, wie sich die Eingangsleistungen steuerpflichtigen Ausgangsleistungen zuordnen lassen, teilte sie in den Steuererklärungen die Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel auf. Das Finanzamt reduzierte den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37 Prozent auf nur noch 34 Prozent. Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der Gebäude sei die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wodurch 48,27 Prozent der Vorsteuer abziehbar wären. Ihr Einspruch und eine Klage vor dem Finanzgericht hatten jedoch keinen Erfolg. Der BFH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, dass im Regelfall der objektbezogene Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung anzuwenden ist. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Flächen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein. Anzuwenden ist der Flächenschlüssel nur, wenn er präziser ist als ein Umsatzschlüssel – und zwar nicht nur präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern auch präziser als ein objektbezogener Umsatzschlüssel.
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