Sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, sind viele rechtliche und steuerliche Fragen zu klären. Wenn infolge der Nutzung für die Erzeugung von Photovoltaikstrom bisherige land- und forstwirtschaftliche Flächen dem steuerlichen Grundvermögen zugeordnet werden, kann in bestimmten Fällen die spätere Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer die kalkulierte Rendite aus der Flächenüberlassung an einen Betreiber der Photovoltaikanlage wieder zunichtemachen oder sogar übersteigen.
Mit einer Verfügung der Finanzverwaltungen der Länder aus Juli 2022 wurde zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Photovoltaikanlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer das Folgende festgelegt: Flächen, auf denen Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II sind, sind steuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) beziehungsweise im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Flächen, auf denen Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II sind, werden dagegen dem steuerlichen Grundvermögen zugerechnet. Hierzu gehören insbesondere Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Für deren Umfang ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Photovoltaik- Anlage dient. Dazu gehören neben den Aufstell- und überdeckten Flächen der Photovoltaikanlage auch Aufstellflächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen wie zum Beispiel Stromeinspeiseanlagen. Bei der Bewertung dieser Flächen sind, vorbehaltlich abweichenden Länderrechts bei der Grundsteuer, grundsätzlich die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt worden sind.
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