Ein aktuelles Finanzgerichtsurteil sorgt für Aufregung in der Fahrschulbranche: Die Umsatzsteuerpflicht für die Ausbildung der Führerscheinklassen A und B soll entfallen. Damit wäre auch ein Vorsteuerabzug unmöglich.
Bisher folgt die Finanzverwaltung dem Urteil des Bundesfinanzhofes aus 1974, dass Fahrschulen grundsätzlich nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden können. Dementsprechend greift derzeit auch für die Fahrausbildung in den Führerscheinklassen A und B keine Umsatzsteuerbefreiung. Eine Steuerfreiheit der Umsätze kann nur in Betracht kommen, wenn Fahrschulen Ausbildungslehrgänge für die Fahrerlaubnisklassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen in der Regel einer Berufsausbildung dienen.
Mit einem Beschluss aus November 2015 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die derzeitige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Frage gestellt. In diesem Verfahren begehrte eine Fahrschule die Umsatzsteuerbefreiung für sämtliche Umsätze. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg beurteilte diesen Fall mit dem Schluss, dass nach den europarechtlichen Vorschriften der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie jedweder Fahrschulunterricht umsatzsteuerfrei sein dürfte.
Es bleibt das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg abzuwarten sowie eines sich daran eventuell anschließenden Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Betroffene Fahrschulen sollten sämtliche Steuerfestsetzungen aller offenen Veranlagungsjahre mit Bezug auf diesen aktuellen Finanzgerichtsbeschluss offenhalten.
Eine Umsatzsteuerfreiheit für alle Fahrschulumsätze hätte unmittelbare Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, da dieser bei völliger Umsatzsteuerfreiheit entfallen würde. Die möglichen positiven wie negativen Auswirkungen sind für jeden Einzelfall gesondert zu kalkulieren. Ihr SHBB-Steuerberater kann Sie dabei unterstützen.