Das Finanzgericht München hat mit Urteil aus Februar 2016 entschieden, dass die Steuerbefreiung für Familienheime im Erbschaftsteuerrecht streng auszulegen ist.
Grundsätzlich ist der Erwerb von bebauten Grundstücken in Deutschland oder der Europäischen Union, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Diese spezielle Steuerbefreiung gilt für Erwerbe durch den Ehegatten und Kinder des Erblassers. In letztgenannten Fällen wird die Steuerbefreiung des Familienheims jedoch maximal bis zu einer Wohnfläche von 200 m² gewährt. Weitere Voraussetzung ist, dass der begünstigte Erbe das Familienheim unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Im Erbfall fällt unter die Steuerbefreiung für Familienheime auch eine Wohnung, die der Erblasser aus zwingenden Gründen, wie zum Beispiel in Folge schwerer Krankheit, nach ursprünglicher Selbstnutzung bis zu seinem Tod nicht mehr selbst nutzen konnte. Diese Spezialregelung legte das Finanzgericht München im oben genannten Urteilsfall sehr streng aus: Im Streitfall wollte der Erblasser nach Umbaumaßnahmen Anfang 2010 erstmals in eine neue Wohnung einziehen und diese zukünftig auch als Hauptwohnung nutzen. Ab Februar 2010 musste er sich jedoch wegen einer Erkrankung in verschiedenen Kliniken behandeln lassen und starb, bevor er in seine neue Wohnung einziehen konnte. Das Finanzamt stellte fest, dass allein die feste Absicht, die Wohnung nach zuvor durchgeführten umfangreichen Renovierungsarbeiten beziehen zu wollen, einer tatsächlich Selbstnutzung eines Familienheims nicht gleichzustellen ist. Die Selbstnutzung durch den Erblasser muss zu einem früheren Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen haben, damit der Erbe später in den Genuss der Steuerbefreiung kommen kann.
Sowohl für den Erwerb durch den Ehegatten als auch das Kind gilt die Einschränkung, dass das Familienheim noch mindestens zehn Jahre nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden muss. Das Finanzgericht Münster hatte bereits in einem früheren Urteil aus September 2016 entschieden, dass der Ehegatte als Erwerber innerhalb dieser zehn Jahre das Familienheim nicht unter Nießbrauchsvorbehalt seinem Kind übertragen darf, ohne die Steuerbefreiung zu gefährden. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster wurde Revision eingelegt, die nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.