Mit einem Urteil aus Juli 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen geändert.
In Krisenzeiten einer GmbH bedarf es häufig der finanziellen Hilfe ihrer Gesellschafter. Steuerlich ist dabei zu unterscheiden, ob die finanziellen Hilfen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Gesellschafter für ihre GmbH-Beteiligung führen oder nicht.
Nach der alten Rechtsprechung des BFH haben eigenkapitalersetzende Darlehen, die ein Gesellschafter seiner GmbH gewährt hatte, steuerlich zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner GmbH-Beteiligung geführt, ebenso in Anspruch genommene Bürgschaften, die ein Gesellschafter für Darlehen der GmbH übernommen hatte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung führten auch die zivilrechtlichen Änderungen des sogenannten Eigenkapitalersatzrechts im Jahr 2008 zu keiner anderen Beurteilung. Der BFH hat jedoch in seinem Urteil aus Juli 2017 entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass nach der Reform des GmbH-Rechts diese Eigenkapitalhilfen kein Eigenkapital mehr darstellen, sondern nur noch nachrangige Forderungen, da die Gesellschafter sich im Fall einer Insolvenz hinten in die Reihe der Gläubiger anstellen müssen.
Ob die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung schaffen wird, ist derzeit ungewiss. Aus steuerlicher Sicht sollte deshalb zukünftig sorgfältig abgewogen werden, ob ein Gesellschafter seiner Gesellschaft Darlehen gewähren sollte – entsprechendes gilt für die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen – oder aber Eigenkapital zur Verfügung stellt.