Im Internet wird nicht nur mit klingender Münze, sondern zunehmend auch mit digitalen Zahlungsmitteln wie dem „Bitcoin“ bezahlt. Um an die virtuelle Währung zu gelangen, stellt der Internetnutzer seinen eigenen PC für Großrechenoperationen zur Verfügung oder tauscht echte Euro in digitales Geld um. Der Umtauschverkehr ist bisher jedoch nicht geregelt, weshalb der Kurs der digitalen Währung sehr stark schwankt, und es viele Unsicherheiten gibt.
Unsicher ist bisher auch die steuerliche Behandlung von Bitcoins, denn diese ist bei Weitem nicht vollständig geklärt. Bei Verwendung von Bitcoins im Privatbereich herrscht jedoch Einigkeit darüber, dass mögliche Gewinne aus Kursschwankungen nicht der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent unterliegen. Stattdessen kann ein Verkauf mit Gewinn jedoch dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn der Verkauf innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr stattfindet und der Veräußerungsgewinn mindestens 600 Euro beträgt. Außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist ist der private Verkauf der Bitcoins vollständig steuerfrei. Anders gestaltet sich die Situation, wenn Bitcoins aus betrieblichen Gründen erworben werden. Da Bitcoins keine offizielle Währung darstellen, sind sie nach bisheriger Auffassung als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln. Ihr Verkauf mit Gewinn ist im betrieblichen Bereich deshalb unabhängig von der einjährigen Spekulationsfrist immer voll zu versteuern.
Neben der einkommensteuerlichen Behandlung war bisher ebenfalls strittig, wie mit Bitcoins in der Umsatzsteuer umzugehen ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertrat die Auffassung, dass Bitcoins kein offiziell von einem Staat ausgegebenes und gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel seien und dass deshalb nicht nur der Kauf von Produkten mit Bitcoins, sondern bereits der Geldwechsel von Euro in Bitcoins der Umsatzsteuer unterliegen würde. Dieser Auffassung widersprach der Europäische Gerichtshof mit einem Urteil aus Oktober 2015. Nach Ansicht der Richter sei die Internetwährung umsatzsteuerlich wie andere Zahlungsmittel zu behandeln, sodass der Währungsumtausch nicht der Umsatzsteuer unterliege.
Trotz dieser Entscheidung werden Bitcoins von Experten der Finanzbranche kritisiert, denn aufgrund fehlender Regelungen im Umtauschverkehr stehen Bitcoins im Verdacht, für Geldwäschegeschäfte verwendet zu werden.