Coronabedingte Schließungen: Freiwillig gezahlte Beiträge umsatzsteuerpflichtig

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Mit aktuellem Urteil aus November 2022 entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG), dass freiwillig gezahlte Beiträge an ein Fitnessstudio auch dann umsatzsteuerpflichtig sind, wenn das Fitnessstudio pandemiebedingt aufgrund einer vorübergehenden behördlich angeordneten Schließung keine Nutzung der Räumlichkeiten anbieten konnte.

Im Urteilsfall umfassten die vertraglich vereinbarten Mitgliedsbeiträge die Benutzung der Trainingsräume und Einrichtungen, der Club- und Erholungsräume sowie die Teilnahme an sportlichen und geselligen Aktivitäten. Das Fitnessstudio musste aufgrund einer Lockdown-Landesverordnung zeitweise schließen. Neben verschiedenen Alternativangeboten während des Lockdowns wie beispielsweise Telefonhotline, Online- Live-Kurse und einem Onlineservice für Trainingspläne kündigte das Fitnessstudio an, dass Beiträge für den Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht vor Ort im Fitnessstudio trainieren konnten, beitragsfrei am Ende der Mitgliedschaft ersetzt werden sollten.

Die Mitgliedsbeiträge wurden auch im Zeitraum der lockdownbedingten Schließung der Räumlichkeiten weiter eingezogen, der Einzug konnte aber von den Mitgliedern binnen acht Wochen zurückgefordert werden. Das Fitnessstudio vertrat die Auffassung, dass Zahlungen von Mitgliedsbeiträgen für Zeiten der lockdownbedingten Schließung ohne Rechtsgrund geleistet worden seien und mangels Leistungsaustausch kein umsatzsteuerbares Entgelt seien. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und auch die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Zahlungen der Kunden stünden, so die Richter, in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit einem von dem Fitnessstudio erbrachten Leistungsbündel. Dieses umfasse die im Schließungszeitraum erbrachten frei abrufbaren Ersatzleistungen und die im Rahmen des laufenden Vertragsverhältnisses zuvor erbrachten Leistungen.

Gegen das Urteil des FG wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Vergleichbare Streitfälle sollten bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den BFH offengehalten werden.

 

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