Bundesgerichtshof ändert seine Rechtsprechung zur Festlegung einer besonders schweren Steuerhinterziehung Haftstrafen bei Steuerhinterziehung ab 50.000 Euro?

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Wer eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe käme dann nur noch im Ausnahmefall bei gewichtigen Strafmilderungsgründen in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn Steuern in großem Ausmaß hinterzogen werden. Mit Urteil aus Oktober 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Hinterziehungsbetrag, ab dem eine besonders schwere Steuerhinterziehung vorliegt, auf einheitlich 50.000 Euro festgelegt und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Bisher unterschied der BGH bei der Beurteilung von Steuerhinterziehungsfällen danach, ob dem Staat durch die Steuerhinterziehung ein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden war, beispielsweise durch das Herbeiführen einer unberechtigten Steuererstattung, oder ob es zum Beispiel durch Nichtabgabe einer Steuererklärung oder Abgabe einer unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Steuererklärung „lediglich“ zu einer Steuergefährdung gekommen war. Im Falle einer Steuergefährdung sollte nach der früheren Rechtsprechung erst ab einer Wertgrenze von 100.000 Euro ein Fall des großen Ausmaßes vorliegen. Nach neuer Auffassung des BGH ist bei der Beurteilung einer Steuerhinterziehung zukünftig nicht mehr zwischen tatsächlich eingetretenem Vermögensschäden des Staates und einer Gefährdung des Steueranspruches zu unterscheiden. Es gilt nunmehr einheitlich die Wertgrenze von 50.000 Euro.

In seiner Entscheidung aus Oktober 2015 hat der BGH zudem bestätigt, dass die gleichzeitige Abgabe von Steuererklärungen verschiedener Steuerarten eines Veranlagungszeitraumes bei der Steuerhinterziehung unter Umständen wegen tateinheitlicher Verwirklichung einheitlich und zusammengefasst zu bewerten sei. Eine solche Beurteilung hätte zur Folge, dass die Hinterziehungsbeträge der einzelnen Steuerarten für die Frage des großen Ausmaßes zusammenzurechnen wären. Die einheitliche Wertgrenze von 50.000 Euro für eine besonders schwere Steuerhinterziehung wäre dann schneller überschritten. Die Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf die Strafverfolgungsverjährung, die bei Vorliegen einer besonders schweren Steuerhinterziehung nicht mehr fünf, sondern zehn Jahre beträgt.

 

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