Bundesfinanzhof bestätigt seine bisherige Rechtsauffassung – Kosten für ein Arbeitszimmer nur beschränkt abzugsfähig

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Vom Arbeitszimmer aus müssen also die für die Berufsausübung wesentlichen Tätigkeiten erbracht werden. Dies gilt zum Beispiel für Freiberufler wie Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte mit einer Praxis im Wohnhaus; Heimarbeiter; Rentner, die ausschließlich ihren eigenen Hausbesitz verwalten oder bei Telearbeitsplätzen ohne Vorhandensein irgendeines anderen Arbeitsplatzes.

Ein auf 1.250 Euro begrenzter Abzug der Aufwendungen wird dann gewährt, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, aber ansonsten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitszimmer von Richtern, Lehrern oder Betriebsprüfern, denen vom Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Unter diese Regelung fallen aber auch Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die vom häuslichen Arbeitszimmer aus ihr Unternehmen leiten.

Das oben beschriebene steuerliche Abzugsverbot und die betragsmäßigen Abzugsbeschränkungen beziehen sich nur auf ein häusliches Arbeitszimmer. Hierbei handelt es sich um eine Räumlichkeit innerhalb der eigenen oder angemieteten Wohnung. Eine mittelbare räumliche Verbindung mit der Wohnung oder die Einbindung in die häusliche Sphäre reicht in der Regel aus. Besteht eine solche räumliche Verbindung nicht, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Ein steuerlicher Abzug kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich für berufliche oder betriebliche Angelegenheiten genutzt wird und entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist. Wird das Arbeitszimmer gleichzeitig auch privat genutzt, zum Beispiel als Kinderspielecke, Gäste-, Fernseh- oder Bügelzimmer, schied nach der bisherigen Rechtsprechung jegliche steuerliche Berücksichtigung aus.

Mit dieser Rechtsfrage hatte sich unlängst erneut der Große Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) zu beschäftigen. Auch wenn allgemein erwartet worden war, dass er eine Aufteilung der Kosten auf den betrieblich oder beruflich genutzten Anteil einerseits und auf den privat genutzten Anteil andererseits zulassen würde, wurden diese Hoffnungen enttäuscht. Der BFH entschied mit Urteil aus Juli 2015 vielmehr, dass der Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraussetzt, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Ansonsten sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung wird wie bisher nicht zugelassen.

 

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