Das Sächsische Finanzgericht hat den Antrag einer Unternehmerin auf Befreiung von der Belegausgabepflicht abgelehnt. Folgt man der Begründung, sind Ausnahmen in der Praxis künftig kaum vorstellbar. Das Urteil ist rechtskräftig.
Ob Haarschnitt beim Frisör, Laugenstange beim Bäcker oder Getränk am Kiosk: Seit dem 1. Januar 2020 sind Händler, Handwerksbetriebe, Dienstleister, Gastronomen und alle anderen Unternehmen, die eine elektronische Kasse verwenden, verpflichtet, bei jedem Kauf oder jeder Arbeitsleistung ihren Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen oder zumindest anzubieten. Mit der Belegausgabepflicht und der vorgeschriebenen Ausstattung der Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung will der Gesetzgeber verhindern, dass Umsätze am Fiskus vorbei vereinnahmt werden können. Zwar ist eine Befreiung von der Bonpflicht wegen Unzumutbarkeit grundsätzlich möglich. Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteil aus April 2020 dafür aber sehr enge Grenzen gesetzt.
Im Urteilsfall ging es um die Bahnhofsfiliale einer Bäckerei. Die Bäckerei hatte die Befreiung von der Bonpflicht mit der Begründung beantragt, dass dort bei einem durchschnittlich nur geringen Einzelumsatz täglich eine Vielzahl an Waren über den Tresen hinweg veräußert würde. Für die Richter reichte der Hinweis auf bloße Erschwernisse des Betriebsablaufs aber nicht aus, um eine Befreiung zu begründen, zumal es die Nutzung elektronischer Kassen Betrieben erleichtere, die Belege zu erzeugen. Darin, dass die Bäckereiangestellten den Kunden die Belege aushändigen müssen, sah das Gericht keine grundsätzliche Unzumutbarkeit.
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