Seit 25 Jahren gibt es sie – die Bahncard. Mehr als fünf Millionen Menschen in Deutschland besitzen eine solche Karte, durch die für Fahrten mit der Deutschen Bahn ein Rabatt von 25, 50 oder 100 Prozent gewährt wird. Unternehmen kaufen solche Karten oft mals für Mitarbeiter, wenn diese dienstlich viel mit der Bahn unterwegs sind. Dadurch spart das Unternehmen nicht nur Reisekosten, sondern tut seinen Mitarbeitern auch etwas Gutes, denn diese dürfen die Bahncard in der Regel auch privat nutzen.
Zur Frage, ob der private Nutzungsvorteil der Lohnsteuer unterliegt, hat es in der Vergangenheit immer wieder Streit gegeben. Mit einer Verfügung aus Juli 2017 haben sich die obersten Finanzbehörden der Bundesländer nun auf ein einheitliches Vorgehen geeinigt. Je nach Kosteneinsparung für den Arbeitgeber werden zwei Fallgestaltungen unterschieden:
Ist nach den Umständen beim Kauf der Bahncard davon auszugehen, dass durch die Rabatte bei den erwarteten Dienstreisen mindestens die Kosten für die Bahncard ausgeglichen werden, liegt die Anschaff ung der Bahncard im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der Bahncard stellt in diesem Fall – unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit – keinen Arbeitslohn dar. Entsprechende Berechnungsgrundlagen für die Prognose sind aufzubewahren. Sollte im Nachgang eine Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen, wie zum Beispiel Krankheit, nicht erreicht werden, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen.
Anders sieht es aus, wenn bereits beim Kauf der Bahncard abzusehen ist, dass der Kartenpreis nicht durch die ersparten betrieblichen Fahrkosten ausgeglichen wird. Die Überlassung der Bahncard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpfl ichtigen Arbeitslohn dar. Die ersparten Fahrkosten für betriebliche Fahrten können im Nachgang dann monatlich oder einmal am Ende des Jahres als Korrekturbetrag den steuerpfl ichtigen Arbeitslohn mindern. Anstatt den dienstlichen Anteil durch Verhältnisbildung zur Gesamtnutzung zu ermitteln, kann dieser Korrekturbetrag aus Vereinfachungsgründen durch die ersparten Reisekosten ermittelt werden. Diese sind maximal bis zum Preis der Bahncard vom Arbeitslohn wieder abzuziehen.