Arbeitszeiterfassung: Ausblick auf geplante Neuregelung

Stand:
Thematik: Steuern & Recht

Bereits im Jahr 2019 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Bevor die Bundesregierung einen Vorschlag zur Umsetzung dieses Urteils auf den Weg brachte, hatte das Bundesarbeitsgericht im letzten Jahr entschieden, dass Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung gilt bereits heute, der Arbeitgeber hat bisher aber die Möglichkeit, die Aufzeichnungspflicht zu delegieren und die Art und Weise der Aufzeichnung festzulegen. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten Referentenentwurf zum Thema Arbeitszeiterfassung vorgelegt, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Arbeitszeit von Jugendlichen um eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ergänzt werden soll.

Die Arbeitgeber sollen laut Entwurf grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit für jeden ihrer Arbeitnehmer täglich digital zu erfassen. Nur Arbeitgeber mit weniger als zehn Arbeitnehmern sollen die Arbeitszeit auch weiterhin auf Papier erfassen dürfen. Je nach Größe des Unternehmens sind unterschiedlich lange Übergangsfristen geplant. So sollen zum Beispiel Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern fünf Jahre Zeit für die Umsetzung der Neuregelung bekommen.

Der Regierungsentwurf lässt noch einige Fragen offen. Insbesondere ist noch unklar, welche Anforderungen an die Software, mit der die Arbeitszeit digital erfasst werden soll, hinsichtlich ihrer Revisionssicherheit zu stellen sind. Denn auf der einen Seite sollen nach der Begründung des Bundesministeriums unter anderem auch handelsübliche Tabellenkalkulationsprogramme ausreichend sein. Anderseits soll eine nicht rechtzeitige Erfassung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der offenen Punkte empfiehlt es sich, vor einer voreiligen Einführung oder Umstellung eines Zeiterfassungssystems zunächst die endgültigen gesetzlichen Neuregelungen abzuwarten.

 

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